Wir brauchen juristische Aufarbeitung statt kollektiver Verdrängung
Zuerst steht die juristische Untersuchung, dann die politische Aufarbeitung. Eine Replik auf den Spiegel-Artikel von Strafrechtler Fischer, der eine „unangenehme Neigung zur Aufarbeitung“ sieht.
Mitte August veröffentlichte das Nachrichtenmagazin Der Spiegel eine Kolumne des ehemaligen Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer. Hierbei handelt es sich fraglos um einen der bedeutendsten Strafrechtler unserer Zeit, dessen vielgestaltige Biografie, herausragende juristische Karriere und maßgebliche Prägung der strafrechtlichen Jurisprudenz über Jahrzehnte hinweg größten Respekt abverlangen. Nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch der Strafrechtssenat des BGH haben in ihren Entscheidungen immer wieder deutlich gemacht, welche Verantwortung den Strafgerichten bei der sorgfältigen und unabhängigen Wahrheitsermittlung durch rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Beweisaufnahmen nach Paragraf 244 II StPO zukommt.
Umso unverständlicher erscheint die in der vorgenannten Spiegel-Kolumne begründete Position zur mangelnden Notwendigkeit einer – schon gar nicht juristischen – Aufarbeitung der Corona-Krise.
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