Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
Berliner US-Satiriker wegen Verwendung von NS-Kennzeichen verurteilt / Anwalt: Verletzung von Meinungs- und Kunstfreiheit / Bundesverfassungsgericht will sich nicht zu Vorwürfen der Willkür und der politischen Instrumentalisierung äußern
(Diese Meldung ist eine Übernahme von Multipolar)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des in Berlin lebenden, US-amerikanischen Satirikers C.J. Hopkins nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht habe seinem Anwalt mitgeteilt, dass es von einer Begründung hierfür absehe, schreibt Hopkins in einer Stellungnahme auf seiner Seite. Die Nicht-Entscheidung sei zudem „unanfechtbar“. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war eine Verurteilung Hopkins durch das Kammergericht Berlin im September 2024. Im Strafgesetzbuch (Paragraph 86 und Paragraph 86a) heißt es, wer „Propagandamittel“ oder „Kennzeichen“ verbreitet oder öffentlich verwendet, „die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen“, wird mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
Nach Ansicht des Kammergerichts habe Hopkins in Kurznachrichten des Online-Dienstes „X“ gegen das NS-Kennzeichenverbot verstoßen. Konkret ging es um ein Bild, das eine weiße, medizinische Maske zeigt, in deren Mitte ein Hakenkreuz durchschimmert. Es handelt sich zugleich um das Titelbild seines Buches „The Rise of the New Normal Reich“. Hopkins war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zunächst freigesprochen worden. Doch die Staatsanwaltschaft ging in Berufung und das Kammergericht stellte in seinem Urteil fest, aus Hopkins Veröffentlichungen sei eine „eindeutige Abkehr vom Nationalsozialismus“ „nicht erkennbar“. Kritisiert würden „allein die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie, nicht aber der Nationalsozialismus“.
Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, das nun – nachdem Hopkins Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde – die Höhe der Strafe festlegen wird. Hopkins Anwalt Friedemann Däblitz erläuterte bereits im vergangenen Jahr auf Multipolar-Anfrage die Inhalte der Verfassungsbeschwerde: Erstens verletze das Urteil des Kammergerichts Hopkins Grundrechte – konkret die Meinungs- und Kunstfreiheit. Zweitens habe das Kammergericht „nicht wie üblich lediglich das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur Neuverhandlung auch über den Schuldspruch zurück verwiesen“. Stattdessen habe es Hopkins „direkt selbst schuldig gesprochen“. Eine solche „Abkürzung“ sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – und die seien aus Sicht des Anwalts nicht erfüllt gewesen.
Beide Aspekte hätten das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen können, die Verurteilung aufzuheben – stattdessen habe sich das Gericht nun „weder zur Zulässigkeit noch zur Begründheit der Beschwerde“ positioniert, erklärt Däblitz im Gespräch mit Multipolar. „Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Weigerung zur Sachentscheidung meines Erachtens seinen Willen dokumentiert, an der beobachtbar willkürlichen Rechtsanwendungspraxis zu den Paragraphen 86 und 86a des Strafgesetzbuches grundsätzlich nichts zu ändern“, erklärte der Anwalt.
Auch Hopkins verweist in zwei aktuellen Texten auf den Aspekt der Willkür. Er führt als Beispiel ein Titelbild des Magazins „Der Spiegel“ an, das ein Hakenkreuz zeigt, das gut sichtbar durch eine Deutschlandfahne durchschimmert. Die Kunst auf seinem Buch-Cover sei „mehr oder weniger exakt so gestaltet“, schreibt Hopkins. Er hält es für „Doppelmoral“, dass die Strafverfolgung nur ihn, nicht jedoch den „Spiegel“ treffe. Zur Nicht-Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, schreibt er, es wäre für die Verfassungsrichter „beruflich vielleicht etwas peinlich gewesen“, wenn sie hätten erklären müssen, warum das Titelbild des „Spiegels“ legal, sein Buchcover jedoch ein „Hassverbrechen“ sein soll.
Das Bündnis Redefreiheit, dem unter anderen Michael Esfeld, Professor für Wissenschaftsphilosophie und Dietrich Murswiek, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht angehören, schreibt, es stünde im Fall Hopkins „außer Frage“, dass „die deutschen Behörden hier willkürlich handeln“. Auf „X“ reagiert das Bündnis auf die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, Hopkins Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht sollte als „oberster Hüter der Grundrechte“ „die Schranken staatlicher Eingriffe in die freie Rede eng ziehen und die Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit unmissverständlich hervorheben“, schreibt das Bündnis. Wo dies nicht geschehe, sei eine „Erosion jener Freiheiten“ zu beobachten, „die das Grundgesetz eigentlich garantieren soll“.
Dass sich das Bundesverfassungsgericht intern nicht mit dem Inhalt von Hopkins’ Verfassungsbeschwerde beschäftigt hat, hält Anwalt Däblitz für unwahrscheinlich. Im Gespräch mit Multipolar verweist er darauf, dass die Beschwerde zunächst beim Zweiten Senat erfasst und anschließend an den Ersten Senat abgegeben worden sei. Erkennbar gewesen sei dies an einer Änderung des Aktenzeichens. Däblitz erklärt: Nach der Geschäftsverteilung des Bundesverfassungsgerichts würden zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug in die Zuständigkeit des Zweiten Senats fallen. Der Erste Senat sei demgegenüber insbesondere für bestimmte Grundrechte zuständig, „darunter die Meinungsfreiheit – also ein Grundrecht, das auch in Hopkins’ Fall eine Rolle spielte“.
Vorsitzender des Ersten Senats und zugleich Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist Stephan Harbarth (CDU). Laut Hopkins sei der frühere stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auch zuständig gewesen für die Überprüfung seiner Verfassungsbeschwerde. Harbarth wie auch das Bundesverfassungsgericht insgesamt waren in der Vergangenheit bereits wegen ihrer Nähe zur Bundesregierung in die Kritik geraten. Multipolar hakte beim Bundesverfassungsgericht nach, inwiefern es sich inhaltlich mit Hopkins Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt und warum es sie nicht zur Entscheidung angenommen habe. Ein Pressesprecher antwortete mit Verweis auf die „im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Möglichkeit, von einer Begründung abzusehen“. Zu den Vorwürfen der Willkür und der politischen Instrumentalisierung der Paragraphen 86 und 86a des Strafgesetzbuches will sich das Gericht nicht äußern. Der Pressesprecher bat „um Verständnis, dass Äußerungen Dritter grundsätzlich weder kommentiert noch eingeordnet werden.