EU-Sanktionen wegen Meinungsäußerungen: Unklarheit bei Auslegung von neuem Gesetz
Bundestag: Umgehung von EU-Russlandsanktionen wird zukünftig als Straftat gewertet / Rechtsunsicherheit, ob auch EU-Bürger betroffen sind, die wegen Meinungsäußerungen von der EU sanktioniert wurden / Verfassungsrechtler: Formulierung des Gesetzestextes „missverständlich“
(Diese Meldung ist eine Übernahme von Multipolar)
Es existiert Unklarheit bei der Auslegung einer deutlichen Strafverschärfung bei der Umgehung von russlandbezogenen EU-Sanktionen, die der Bundestag am 15. Januar verabschiedet hat. Laut dem „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ müssen vorsätzliche Verstöße gegen Sanktionen als Straftat gewertet werden und dürfen nicht mehr als reine Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das Strafmaß umfasst Haftstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Beschluss erfolgte gegen die Stimmen der AfD, die argumentierte, es sei „gefährlich“, so zu tun, „als ließe sich Außenpolitik durch Strafrecht ersetzen“.
Die Änderungen wurden im Außenwirtschaftsgesetz vorgenommen und setzen die Vorgaben einer entsprechenden EU-Richtlinie (2024/1226) um. Als Verstoß gegen eine „vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme“ gilt nach dem neuen Paragraphen 18 im Außenwirtschaftsgesetz unter anderem der Handel mit Gütern, die „Erbringung technischer Hilfe, eines Vermittlungsdienstes, einer Versicherung“, die „Bereitstellung eines Finanzmittels, einer Finanzhilfe“, die „Erbringung einer Rechtsberatung“, einer Telekommunikationsdienstleistung, der „Abschluss“ oder die „Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat“ sowie die „Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen“. Auch Verstöße gegen Meldepflichten zu Geschäften, Vermögenswerten oder Finanztransaktionen werden zukünftig geahndet.
Offene Fragen bestehen bezüglich des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Der Staatsrechtler Professor Dietrich Murswiek teilte auf Multipolar-Anfrage mit, dass die Formulierung des Gesetzestextes „missverständlich“ sei. Sie beziehe sich einerseits auf „wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen“, andererseits scheine der deutsche Gesetzgeber die Strafverschärfungen laut dem entsprechenden Paragraphen 18 „auf alle Sanktionen“ zu beziehen.“ „Dazu gehören auch die Individualsanktionen“ aufgrund von Ratsbeschlüssen der EU.
Eine EU-Quelle aus dem Rat für Justiz und Inneres, die nur anonym zitiert werden will, bestätigte gegenüber Multipolar diese Auslegung. Der Wortlaut der umzusetzenden Richtlinie weise darauf hin, dass sie auch für Individualsanktionen Anwendung finde. Davon betroffen sind auch europäische Bürger wie der pensionierte Schweizer Oberst Jacques Baud und der deutsche Journalist Hüseyin Dogru. Die Sanktionen gegen die beiden wurden jedoch nicht wegen wirtschaftlicher Unterstützung Russlands verhängt, vielmehr werden ihnen Meinungsäußerungen und journalistische Berichterstattung zur Last gelegt.
Multipolar fragte bei verschiedenen deutschen Behörden nach, ob sich die Strafverschärfung im Außenwirtschaftsgesetz auch auf Individualsanktionen beziehe oder nicht. Sowohl das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als auch das Finanzministerium erklärten sich für unzuständig. Das Finanzministerium verwies auf das Außenministerium. Sowohl das Außenministerium als auch das Justizministerium verwiesen wiederum auf das Wirtschaftsministerium. Dessen Sprecher erklärte gegenüber Multipolar, die neuen Straftatbestände zum Sanktionsstrafrecht „adressieren grundsätzlich alle EU-Sanktionsverordnungen“. Ob Dienstleistungen oder die Unterstützung von sanktionierten Personen „überhaupt einen Verstoß gegen ein sanktionsrechtliches Bereitstellungsverbot“ darstellen, wäre allerdings „zunächst zu prüfen“.
Laut der EU-Richtlinie können Mitgliedstaaten bestimmen, „dass Handlungen keine Straftatbestände darstellen, wenn sie Gelder, wirtschaftliche Ressourcen, Güter, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten unterhalb eines Schwellenwertes von 10.000 Euro betreffen“. Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages teilte auf Multipolar-Anfrage allerdings mit, von dieser Möglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber „keinen Gebrauch gemacht“. Ein solcher Schwellenwert sei „dem Außenwirtschaftsgesetz fremd und nicht umsetzbar.“ Darüber hinaus sei ein Schwellenwert „nicht geeignet, die Grenze zwischen strafwürdigem Verhalten und nicht strafwürdigem Verhalten zu ziehen.“ Die Strafverfolgungsbehörden könnten aufgrund der Strafprozessordnung „angemessen reagieren, wenn für eine Verfolgung kein oder nur ein geringes öffentliches Interesse bestehe“, so der Wirtschaftsausschuss.
Laut Murswiek ist nach dem neugefassten Gesetz (Paragraf 18, Absatz 11) die Bereitstellung von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen nicht strafbar, wenn die Tat als „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ oder als „Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ erbracht wird. Die neue „Strafandrohung“ wirke gleichwohl „abschreckend“, weil „man nicht von vornherein weiß, welche Leistungen von den Behörden als ‚zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse‘ erforderlich anerkannt werden.“