Juristen: Betroffene von EU-Sanktionen können sich rechtlich kaum wehren
Rechtswissenschaftler: EU-Gerichte kommen Kontrollfunktion nicht nach und räumen EU-Rat „sehr viel Macht“ ein / Kriterien für Sanktionierungen „in unerträglicher Weise aufgeweicht“ / Finanzielle Hürden erschweren Rechtsweg
(Diese Meldung ist eine Übernahme von Multipolar)
Personen, die von der EU wegen vermeintlicher „prorussischer Propaganda“ sanktioniert werden, können sich dagegen juristisch kaum zur Wehr setzen. Darauf haben jüngst mehrere Juristen aufmerksam gemacht. In einem Gastbeitrag für die „Welt“ skizzierte der Staatswissenschaftler Dietrich Murswiek die rechtlichen Schritte am Beispiel des seit Dezember sanktionierten Schweizer Militärexperten und Publizisten Jacques Baud. Dieser könne zunächst eine Überprüfung seiner Listung durch den EU-Rat anstrengen. Bleibe diese erfolglos, könne er beim Gericht der EU Klage erheben und gegebenenfalls anschließend noch Berufung beim Europäischen Gerichtshof einlegen. Murswiek schreibt, die EU-Gerichte hätten „bislang die Sanktionsentscheidungen des Rates meist akzeptiert“. Es sei zu „hoffen“, dass die EU-Gerichte „ihre Kontrollfunktion jetzt strikt ausüben“ werden.
Auch Alexandra Hofer, Assistenzprofessorin an der Universität Utrecht betont in einem Gespräch mit dem Politikwissenschaftler Pascal Lottaz, dass die Gerichte dazu neigten, dem Rat „sehr viel Macht“ einzuräumen. Die Gerichte würden die jeweilige Sanktionsbegründung lediglich einer Art Faktencheck unterziehen, nicht aber die „zugrunde liegende Annahme“ in Frage stellen. Wenn etwa einem führenden russischen Geschäftsmann vorgeworfen werde, er würde „auch nur indirekt Russlands Angriffskrieg“ unterstützen, könne er vor Gericht nur argumentieren, dass er gar kein führender Geschäftsmann sei. Die Annahme, er unterstütze damit Russland sei hingegen nicht anfechtbar.
Lottaz resümiert in einem Beitrag, dass der Europäische Gerichtshof somit nicht prüfe, „ob die Vorwürfe und das verhängte Sanktionsregime verhältnismäßig sind oder die Grundrechte der sanktionierten Personen verletzen“. Solange der Rat in der Sanktionsbegründung nicht lüge, sei „ so ziemlich alles erlaubt“. Doch selbst wenn das Gericht die Sanktionsbegründungen für unzureichend oder falsch hält, können die Betroffenen laut Hofer nicht mit einer dauerhaften Streichung von der Liste rechnen. Die Rechtsprofessorin berichtet beispielhaft von zwei sanktionierten Russen, die sich zunächst juristisch erfolgreich gewehrt hatten. Der EU-Rat habe dann aber „einfach die Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert und sie wieder aufgenommen“.
Der Jurist Viktor Winkler, Professor für Wirtschaftsrecht und Experte für internationales Sanktionsrecht, übt in einem Interview mit den Schweizer „Tagesanzeiger“ ebenfalls Kritik. Aus seiner Sicht dehne die EU die „ohnehin viel zu diffusen juristischen Kriterien unverhältnismässig aus“. Das verunmögliche praktisch die Unterscheidung, wer sanktioniert werden dürfe und wer nicht. Es seien viele Personen mit Sanktionen belegt worden, „deren Verbindungen zum Krieg oder auch nur zu Putin sehr lose waren“. Die Kriterien für Sanktionierungen seien „in unerträglicher Weise aufgeweicht“ worden. Dass auch westliche Personen sanktioniert werden, sei etwas „völlig Neues“, ebenso wie Sanktionen wegen „Fehlinformationen“.
Der Rechtswissenschaftler Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg hatte bereits im Mai 2025 darauf hingewiesen, dass Sanktionen normalerweise gegen Oligarchen, internationale Waffenhändler oder hochrangige Menschenrechtsverletzer verhängt würden und nicht gegen einzelne Journalisten. Viktor Winkler problematisiert zudem, wie schwierig es für die Betroffenen ist, sich überhaupt rechtliches Gehör zu verschaffen. Dass die Betroffenen vor der Verhängung der Sanktionen nicht angehört werden, sei zwar „nicht rechtswidrig, sondern vom Sanktionsrecht genau so vorgesehen“. Ziel sei es, den Betroffenen die Möglichkeit zu nehmen, „ihre Vermögenswerte in Sicherheit zu bringen“. Winkler hält es aber für problematisch, auch nach der Sanktionierung „auf jegliche Anhörung zu verzichten“. Es sei völkerrechtlich und verfassungsrechtlich „nicht akzeptabel, dass bei einem so grundlegenden Eingriff in die Menschenrechte einzig eine förmliche Klage für rechtliches Gehör sorgt.“
Staatsrechtler Murswiek hingegen schreibt in seinem Gastbeitrag in der „Welt“, dass in Hinblick auf die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip, die Betroffenen schon vor der Sanktionierung aufgefordert werden müssten, das Verhalten, das man ihnen vorwirft, zu unterlassen. Denn aus Sicht der EU sei eine Sanktionierung eine „Präventivmaßnahme“ und keine Strafe. Die gelisteten Personen sollen demnach das „Verhalten unterlassen, mit dem sie – angeblich – russische Aggressions- oder Subversionshandlungen unterstützen oder erleichtern“. Aus Sicht von Murswiek dürfe eine solche Sanktion als „Mittel der Gefahrenabwehr“ aber „nicht verhängt werden, wenn der Betroffene der Aufforderung nachkommt, das unerwünschte Verhalten einzustellen.“ Rechtsprofessorin Hofer hält das Sanktionsrecht insgesamt für eine „Grauzone“. Es sei oft „sehr unklar“, ob die Maßnahmen rechtmäßig seien oder nicht, da sie „viele Bereiche des Völkerrechts“ tangieren könnten.
Hinzu kommen für die Betroffenen finanzielle Hürden. Sanktionierten Personen werden die Konten gesperrt und die Vermögen eingefroren. Die Bezahlung eines Anwalts ist vor diesem Hintergrund eine besondere Herausforderung. In der Vergangenheit hatte das Bankhaus Sparda-Bank West bereits ein Spendenkonto für eine Klage gegen EU-Sanktionen gesperrt Laut dem Sanktionsexperten Winkler, sei das eigentliche Verfahren vor den EU-Gerichten im Vergleich zwar „ausgesprochen günstig“. Die entsprechenden Fachanwälte, zu denen er selbst zählt, hätten aber „die mit Abstand höchsten Stundensätze im juristischen Beratungsmarkt“ aufgrund der „Komplexität und Internationalität der Materie“. Die wenigen spezialisierten Anwälte seien zudem extrem ausgelastet, auch das treibe die Preise in die Höhe. Winkler betont, die Sanktionen können die Betroffenen in „eine dramatische, ja existenzbedrohende Situation bringen“.