Iran-Krieg

Juristen: Deutschland beteiligt sich an Völkerrechtsbruch bei Krieg gegen Iran

Rechtswissenschaftler: Bundesregierung beruft sich auf „irrelevante“ Nutzungsverträge der US-Militärstützpunkte / Völkerrechtler: Bundesregierung müsste von USA „Einhaltung des Gewaltverbots“ verlangen / Generalbundesanwalt verweigert Auskunft über Ermittlungen gegen Bundesregierung

(Diese Meldung ist eine Übernahme von Multipolar)

Rechtswissenschaftlern zufolge ist Deutschland am völkerrechtswidrigen Krieg Israels und der USA gegen den Iran beteiligt. Dies erläuterten Völkerrechtsexperten gegenüber Multipolar. Grund ist die Erlaubnis der Bundesregierung gegenüber den USA, ihre Militärstützpunkte hierzulande für den Angriffskrieg auf den Iran zu nutzen. Regierungssprecher Stefan Kornelius hatte in einer Bundespressekonferenz am 9. März erklärt, dass die Bundesregierung die Nutzung der US-Basen in Deutschland nicht einschränken werde. Die Nutzung unterliege „rechtlichen Verabredungen beziehungsweise Verträgen“, die „völkerrechtlichen Bestand“ haben und die sich auch im Rahmen der deutschen Rechtsordnung bewegen, so Kornelius.

Nico Krisch, Professor für Völkerrecht am Genfer Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung, erläuterte auf Multipolar-Anfrage hingegen, dass die deutsche Erlaubnis US-Militärbasen in Deutschland für einen Angriffskrieg gegen den Iran zu nutzen, „selbst eine (indirekte) Aggression“ darstelle. Dabei könne sich die Bundesrepublik nicht zur Rechtfertigung auf mit den USA oder anderen Staaten abgeschlossene Verträge wie das Nato-Truppenstatut berufen. Diese seien „irrelevant“. Ein Staat könne sich dem Verbot der Gewaltanwendung nicht dadurch entziehen, dass er mit einem anderen Staat ein Abkommen schließt, erläuterte Krisch.

Der Rechtswissenschaftler Michel Erpelding sagte, die UN-Völkerrechtskommission habe festgelegt, dass ein Staat wegen „Beihilfe einer völkerrechtswidrigen Handlung“ verantwortlich ist, „wenn er in Kenntnis der Umstände dieser Handlung Hilfe leistet“. Im entsprechenden Bericht der Kommission stehe, dass die Verpflichtung zur Gewaltlosigkeit auch durch einen unterstützenden Staat verletzt werden kann, „indem dieser einem anderen Staat gestattet, sein Hoheitsgebiet zur Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen einen dritten Staat zu nutzen“. Die Strafbarkeit einer solchen Handlung unter dem Völkerstrafrecht setze „eine der politischen Führung zurechenbare Veranlassung dieser Unterstützungshandlung“ voraus. Dies liege laut Erpelding bei der Bundesregierung im aktuellen Fall vor.

Norman Paech, emeritierter Professor für Politikwissenschaft und für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg bestätigt die Auffassung, dass sich die Bundesrepublik am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Iran beteiligt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Beispiel Weißrussland: Das bloße „Zur-Verfügung-Stellen“ weißrussischen Staatsgebiets für russische Angriffe gegen die Ukraine wurde nicht nur als weißrussische Beihilfe zum russischen Einmarsch, sondern als „eigenständige strafbare Aggression“ gewertet. Die Bundesregierung könne sich auch nicht auf die verschiedenen Nato-Verträge berufen, die ihnen einen „Eingriff in die operativen Entscheidungen der USA“ nicht erlaubten. Denn der US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein unterstehe nach wie vor der „deutschen Souveränität“. Die Beteiligung am Angriff auf den Iran sei nicht nur ein schwerer Bruch des Völkerrechts, sondern auch strafbar nach Paragraf 13 des Völkerstrafgesetzbuchs, erklärte Paech.

Laut dem Rechtswissenschaftler Marten Breuer von der Universität Konstanz ist das in der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot gemäß Artikel 103 entscheidend. Es gehe allen anderen völkerrechtlichen Verträgen voran. Die Berufung der Bundesregierung auf die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen mit den USA kämen auch innerstaatlich nicht in Betracht, da Artikel 26 des Grundgesetzes ein umfassendes Verbot des Angriffskrieges vorschreibe, welches auch deutsche Beteiligungsbeiträge umfasse. Daher wäre die Bundesregierung verfassungsrechtlich zumindest verpflichtet, „auf die USA in Richtung der Einhaltung des Gewaltverbots einzuwirken“. Als mögliche Strafbarkeit einzelner Regierungsmitglieder käme nach Breuers Einschätzung „allenfalls eine Beihilfe durch Unterlassen“ – also das „Nichtuntersagen der Nutzung der Airbase Ramstein“ – in Betracht. Allerdings lägen die Hürden für eine Strafbarkeit dabei „sehr hoch“, sagte Breuer.

Der Jurist Matthias Goldmann, Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, sieht einen Verantwortungszusammenhang nur dann, wenn die Bundesrepublik Freigaben für Flüge erteilt hat, mit denen der Angriff auf den Iran unterstützt wird. Aus seiner Sicht ist dies der Fall. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Regierungsmitglieder sei es jedoch notwendig, dass ein entsprechender Vorsatz besteht. Dazu sei zu untersuchen, welchen Kenntnisstand die Verantwortlichen hatten, erklärt Goldmann.

Für den Hamburger Rechtsprofessor Stefan Oeter stellt der Angriff der USA und Israels einen völkerrechtswidrigen Akt der Aggression unter Verletzung des Gewaltverbots dar. Allerdings stellt Oeter in Frage, ob ein Unterlassen im Sinne der Artikel der Völkerrechtskommission als eine Handlung qualifiziert werden könne, die bei der Begehung eines völkerrechtlichen Delikts hilft oder assistiert. Die Bundesregierung habe unstreitig keine positiven Aktivitäten entwickelt, um bei dem Aggressionskrieg zu helfen – sie habe es schlicht unterlassen, „die (denkbaren) Notbremsen zu ziehen“, um den Missbrauch der den USA eingeräumten Stationierungs- beziehungsweise Nutzungsrechte zu unterbinden.

Einige der von Multipolar angefragten Völkerrechtsexperten haben in einer am 17. März veröffentlichten Stellungnahme die Bundesregierung dafür kritisiert, dass sie das „völkerrechtswidrige Vorgehen“ der USA und Israels nicht klar verurteilt, und ihr vorgeworfen, damit zur „weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt“ beizutragen. In einem Gutachten vom 19. März haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass sich eine „völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Drittstaaten wie Deutschland“ ergeben könnte, wenn im konkreten Fall eine völkerrechtswidrige Handlung der USA vorläge. Die spanische Regierung hatte dem US-Militär die Nutzung seiner Stützpunkte in Spanien für Angriffe auf den Iran untersagt.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) sagte am 24. März: „Dieser Krieg ist völkerrechtswidrig – daran gibt es wenig Zweifel.“ Mittlerweile hat der Bonner Antikriegsaktivist Martin Singe bei Generalbundesanwalt Jens Rommel beantragt, Ermittlungen gegen Mitglieder der Bundesregierung zu eröffnen. Auf Anfrage von Multipolar, ob der Generalbundesanwalt entsprechende Ermittlungen aufgrund des Verdachts auf Beihilfe zum Völkerrechtsbruch aufgenommen hat, antwortete die Pressestelle der Behörde, sie informiere die Öffentlichkeit „nur im Falle von Festnahmen, Anklageerhebungen und umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen“.

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