Nach Gesetzesänderung in Berlin: Weitere Bundesländer wollen Informationsfreiheit einschränken
„Veränderte Sicherheitslage“: Berliner Senat begrenzt öffentliche Auskunftspflicht der Behörden / Kritiker: Sicherheitslage sei „Vorwand“, um „Informationsfreiheit auszuhöhlen“ / Einschränkungen auch in Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern geplant
(Diese Meldung ist eine Übernahme von Multipolar)
Nach Berlin planen nun auch die Landesregierungen von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen Einschränkungen der Informationsfreiheit. Der Berliner Senat hatte Anfang April ein Gesetz beschlossen, das weitreichende Änderungen am Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorsieht. Das seit 1999 bestehende Berliner IFG sichert Landesbürgern das Recht zu, von der Verwaltung Auskunft oder Akteneinsicht zu erhalten. Es orientiert sich dabei am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, auf das sich Enthüllungen wie etwa die der CDU-Fördergeldaffäre, der Maskenaffäre oder auch die von Multipolar angestrengte Klage auf Veröffentlichung der RKI-Krisenstabsprotokolle stützen. Gemäß dem neuen Gesetz der Berliner Regierungskoalition aus CDU und SPD soll es für Informationen zur kritischen Infrastruktur künftig Ausnahmen von diesem Auskunftsanspruch geben.
Das „Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ stellt laut Beschlussvorlage eine Reaktion der Regierung auf eine „veränderte Sicherheitslage“ dar, die „mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversorgung“ geschaffen hätten. Medienberichten zufolge soll insbesondere der Brandanschlag auf das Berliner Stromnetz im Januar den Anlass zur Gesetzesänderung gegeben haben. Zur kritischen Infrastruktur zählt das Gesetz neben den Sektoren Verkehr, Wasser und Energie auch Medien und Kultur sowie Finanz- und Versicherungswesen.
38 Organisationen hatten zuvor in einem offenen Brief davor gewarnt, das IFG zu „schwächen“ – darunter der Deutsche Journalistenverband (DJV), Transparency Deutschland sowie Amnesty International. In der Beschlussvorlage finden sich auch kritische Anmerkungen der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wonach es „nicht nachvollziehbar sei, dass die Informationsfreiheit in der öffentlichen Diskussion undifferenziert und pauschal als Sicherheitsrisiko dargestellt werde, ohne auch ihre Bedeutung für den Rechtsstaat und die Demokratie zu erwähnen.“ An anderer Stelle warnte die Beauftragte vor der Rückkehr zu einer „überholten Kultur eines pauschalen Amtsgeheimnisses“.
Bereits Anfang Februar hatte die Informationsfreiheitsbeauftragte in Deutschland angesichts des am 17. März in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz kritischer Infrastruktur (KRITIS-Dachgesetz) vor „politischen Kurzschlüssen“ gewarnt, die Angriffe auf die kritische Infrastruktur als „Vorwand“ nutzten, um „die Informationsfreiheit pauschal als Sicherheitsrisiko zu brandmarken und auszuhöhlen“. Das Auskunftsportal „FragDenStaat“ bezeichnete die beschlossenen und die geplanten Änderungen als „gefährlichen Trend“, der „das Machtgefüge zulasten der Öffentlichkeit und Zivilgesellschaft“ verschiebe.
Die Regierungskoalition aus CDU und Grünen in Schleswig-Holstein plant, das 2012 beschlossene „Informationszugangsgesetz“ (IZG) an mehreren Stellen einzuschränken. Dem Gesetzentwurf zur „Beschleunigung der Digitalisierung“ vom 3. März zufolge sollen Anfragen unter anderem an Sparkassen, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Kammern, Berufsverbände und den Verfassungsschutz nicht mehr möglich sein. Außerdem sollen Behörden bei einer „missbräuchlichen Nutzung des Anfragerechts“ die Identität der Antragsteller verlangen dürfen. In Mecklenburg-Vorpommern sieht der von SPD und Linken geplante Entwurf des „Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung“ vor, dass künftig nur noch Menschen mit Wohnsitz im Bundesland Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen dürfen.
In Thüringen plant die Koalition aus CDU, SPD und BSW mit dem „Ersten Thüringer Entlastungsgesetz“ die durch das „Thüringer Transparenzgesetz“ (ThürTG) seit 2020 bestehende Pflicht zur Übertragung von Informationen aus der Verwaltung in das „gering“ genutzte Transparenzportal in eine „Kann“-Regelung zu überführen. Grund sei, dass die bisherige Regelung „erhebliche Personalressourcen“ insbesondere durch die Übertragung von Altfällen binde. Zugleich könnte ein geänderter Verweis auf Paragraph 99 der Verwaltungsgerichtsordnung zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit führen: Laut Gesetzentwurf (Seite 14) sollen Auskünfte nun verweigert werden können, wenn das Bekanntwerden des Inhalts „dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“.