Weltpolitik

Das Nuklearprogramm des Iran – zivil oder militärisch?

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– Vorbemerkung der Hintergrund-Redaktion, vom 19. Dezember 2007 –

„Die Apokalypse ist abgesagt” schrieb Spiegel-Online am 4. Dezember 2007.

„Amerikas große Lüge – Das Atomwaffenprogramm des iranischen Diktators gibt es nicht mehr. Das wußte Präsident Bush seit Monaten – und doch täuschte er die Welt mit Horrorszenarien.“ So titelte Die Zeit ihre Ausgabe vom 6. Dezember 2007.

Hierbei wird von Mitgliedern des Mainstream-Journalismus nur allzuleicht versucht, vergessen zu machen, daß sie selbst und ihre Medien es waren, die bereitwillig und durch Unterlaufen jeglicher Recherchestandards diese Horrorszenarien verbreiten halfen. Der folgende Artikel des Hamburger Physikers und Friedensforschers Martin Kalinowski beruht auf öffentlich zugänglichem Wissen das im Jahr 2005 bereits vorlag. Hintergrund veröffentlicht Kalinowskis kritische und unaufgeregte Analyse der Nuklearfähigkeiten des Irans, die Anfang des Jahres 2006 entstanden ist, hier noch einmal. Hintergrund will damit dokumentieren, daß die Verbreitung von Schreckensmeldungen bezüglich der Atomwaffenfähigkeiten des Iran durch national und international einflußreiche Medien die Verbreitung von politisch motivierter Propaganda war, die professionell arbeitende Journalisten hätten als solche entlarven können – wenn sie es gewollt und vielleicht auch gedurft hätten. Das Wissen lag jedenfalls vor.

Das Nuklearprogramm des Iran – zivil oder militärisch?

Die Doppelverwendbarkeit ist Ursache für unvereinbare Gegenpositionen und für eine friedensgefährdende Eskalationsdynamik

von MARTIN B. KALINOWSKI, 20. Dezember 2007:

1. Die Sachlage

Der Iran betreibt ein Nuklearprogramm, das zu ernsten Sorgen Anlaß gibt. Der Iran behauptet, es sei rein zivil. Hinter dem zivilen Programm können aber militärische Absichten stecken und es könnte auch sein, daß im Iran bereits ein militärisches Programm existiert oder zumindest existiert hat. Dafür gibt es jedoch keinerlei Bewe ise. Allerdings gibt es beunruhigend viele Indizien, die so interpretiert werden können, daß sie eher militärische als rein zivile Intentionen anzeigen. Intentionen sind jedoch bei doppelt verwendbaren Technologien nicht beweisbar. Der Iran hat für jedes gefundene Indiz mehr oder weniger plausible Erklärungen abgegeben, die rein zivile Absichten darstellen sollen. Der Iran beruft sich auf sein Recht gemäß Artikel IV des Nichtverbreitungsvertrages (NVV), demzufolge jeder Vertragsstaat uneingeschränkten Zugang zu ziviler Nukleartechnologie haben soll.

Dem Iran kann aufgrund der Doppelverwendbarkeit also kein Verstoß gegen den NVV nachgewiesen werden. Es wurden auch keine Aktivitäten entdeckt, die einzig militärischen Zwecken dienen können und somit einen eindeutigen Beweis für die Existenz eines heimlichen Kernwaffenprogramms darstellen könnten.

Allerdings ist die Lage für den Iran ernst, da er mehrfach sein NVV-Safeguards- Abkommen mit der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO, englisch: IAEA) verletzt hat.

Zusammenfassung der hier diskutierten Artikel des NVV

Artikel II: Kein Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, darf Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herstellen oder auf andere Weise erwerben.

Artikel III (1) und (2): Nichtkernwaffenstaaten müssen umfassende nukleare Sicherungsmaßnahmen auf alle Ausgangsmaterialien und alle besonderen spaltbaren Materialien akzeptieren.

Artikel IV: Zivile Kerntechnik ist ein unveräußerliches Recht für jeden Vertragsstaat und es besteht eine Verpflichtung, die friedliche Nutzung der Kernenergie zu fördern. (1)

Dieser Aufsatz beschränkt sich auf technische Fakten und versucht sich nicht in einer Analyse politischer Aussagen und Vorgänge, durch die der Iran ins Zwielicht rückte und wegen derer der iranischen Regierung vielfach die Absicht unterstellt wird, das zivile Nuklearprogramm als Vorwand oder Tarnung eines eigentlich militärisch motivierten Vorhabens aufzubauen. Auch ohne derartige Unterstellungen und ohne Mißtrauen können deutliche und weitgehende Schlußfolgerungen gezogen werden.

1.1 Keine Verletzung des NVV Art. II

Zwar hat der Iran mehrfach gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der nuklearen Sicherungsmaßnahmen (Safeguards) verstoßen, die die IAEO zur Überprüfung des NVV anwendet. Zwar gibt es Indizien, die für mögliche militärische Intentionen des iranischen Nuklearprogramms sprechen. Bevor diese diskutiert werden, muß aber eines klar gestellt werden: Die IAEO hat bisher keine Belege dafür gefunden, daß der Iran kernwaffenfähige Spaltstoffe heimlich produziert oder entwendet hätte. (2) Es gibt keinen Beweis dafür, daß der Iran tatsächlich Kernwaffen herstellen würde, und nur dies wäre ein Bruch von Art. II des NVV. Dieser Artikel verbietet jedem Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben.

Die bisher brisanteste Entdeckung wurde in der Kala Electric Company in Abali bei Teheran gemacht. Die IAEO hat Spuren von hoch angereichertem Uran in Wischproben nachweisen können, die Inspektoren im August 2003 auf der Oberfläche von Maschinenteilen für die Urananreicherung genommen hatten. Der Iran hatte zuvor die Anreicherung von Uran bis maximal 1,2% Uran-235 deklariert. In der Folge blieb zwei Jahre lang umstritten, ob mit dem Nachweis von Spuren hoch angereicherten Urans ein Verstoß gegen den NVV aufgedeckt worden sei. Der Iran erklärte, daß die gefundenen Spuren beim Import der Anlage von Pakistan als Kontamination mit eingeschleppt worden seien. Dies konnte zunächst nicht geklärt werden, da es analytisch schwierig ist, das Alter der gefundenen Uranspuren zu bestimmen.

Im August 2005 kam dann jedoch die Entwarnung. Ein internationales Team von Experten konnte den Nachweis erbringen, daß die Isotopenzusammensetzung der im Iran gefundenen Uranspuren mit pakistanischen Proben übereinstimmen, die diesen Experten zur Verfügung standen. Damit war endlich die Erklärung des Iran bestätigt. Diese Nachricht blieb von den Medien weitgehend unbeachtet, und nur wenigen Beobachtern wurde deutlich, daß somit keinerlei Spuren auf eine Hochanreicherung von Uran im Iran hinweisen. Somit kann die IAEO dem Iran also keinen Bruch seiner Verpflichtungen unter Artikel II des NVV vorwerfen.

1.2 Verletzungen des NVV Art. III und des IAEO Safeguards-Abkommens

Die IAEO wirft dem Iran vor, mehrfach seine Verpflichtungen gegenüber der IAEO nicht eingehalten zu haben, die sich aus dem Safeguards-Abkommen ergeben. (3) Sowohl nukleare Materialien als auch Anlagen hätten deklariert werden müssen. (4) Die folgende Aufzählung enthält auch Anlagen, in denen noch kein nukleares Material vorhanden war und die daher nicht unter die Deklarationsverpflichtungen des

Bild: Die nuklearen Standorte im Iran.

Quelle: http://www.carnegieendowment.org/static/npp/deadlymaps.cfm

Auch in: Joseph Cirincione, Jon Wolfsthal, Miriam Rajkumar: Deadly Arsenals. Carnegie Endowment for International Peace, Washington, DC 2005.

Safeguards-Abkommens fielen, sondern erst durch das im Dezember 2003 unterzeichnete Zusatzprotokoll frühzeitig zu deklarieren waren. (5)

  • In Natanz hat der Iran Uranhexafluorid (UF6) in eine Urananreicherungs­anlage eingebracht und angereichert, ohne dies der IAEO zu melden. Dazu wäre der Iran verpflichtet gewesen. Diesen Verstoß hat die IAEO im Februar 2003 entdeckt. Der Iran entschuldigt dieses Verhalten damit, daß nur geringe Mengen UF6 zu Testzwecken verarbeitet worden seien.
  • In Lashkar Abad bei Karaj wurde ab 2000 eine Pilotanlage für Laseranreicherung gebaut, aber der IAEO nicht gemeldet. Die IAEO hat die Anlage 2004 besucht und ihre nukleare Verwendung bestätigt.
  • Die Kala Electric Company in Abali bei Teheran wurde zur Installation von Zentrifugen genutzt, die der Iran aus Pakistan importiert hatte. Weder diese Anlage noch der Bau der Urananreicherungsanlage von Natanz und der Bau einer Schwerwasserproduktionsanlage bei Arak wurden der IAEO gemeldet.
  • Der Import von Natururan 1991 war nicht gemeldet worden. Auch die Verarbeitung und der Gebrauch dieses Materials sowie die dabei entstandenen Überträge in Abfall wurden nicht gemeldet.
  • Die Anreicherung von importiertem UF6 in der Kala Electric Company in Abali bei Teheran, die sowohl 1999 and 2002 zu Testzwecken durchgeführt wurde, hätte gemeldet werden müssen.
  • Der Import von Uranmetall 1993 und dessen Anreicherung in der Laseranreicherungsanlage in Lashkar wurde nicht gemeldet.
  • Die Produktion von Targets aus UO2 im Isfahan Nukleartechnologiezentrum sowie deren Bestrahlung im Forschungsreaktor von Teharan mit anschließender Abtrennung von 0,2 Milligramm Plutonium zwischen 1988 und 1992 hätte gemeldet werden müssen.
  • Die Produktion verschiedener Uranoxide, Uranfluoride und von Ammoniumuranylkarbonat hätte ebenfalls berichtet werden müssen.

Ähnliche Verstöße und Fehler sind auch von zahlreichen anderen Ländern bekannt geworden, ohne daß dies – mit der Ausnahme vom Irak und Nordkorea – eine nennenswerte internationale Reaktion hervorgerufen hätte. Die Häufung und zeitliche Ausdehnung von derartigen Vorkommnissen im Iran sowie die Intensität und der Umfang seines ehemals versteckten Nuklearprogramms stellen jedoch eine Besonderheit dar.

Nach dem Aufdecken dieser Fehler bemüht sich der Iran seit Oktober 2003, mit reiner Weste zu erscheinen. Die Kooperation mit den IAEO-Inspektoren wurde verbessert und mehr Transparenz hergestellt, wenngleich Hinhaltemanöver und widersprüchliche Angaben zu weiterer Skepsis Anlaß geben. Die erforderlichen Deklarationen wurden nachgeholt. Für alle genannten Anlagen wurden die Design-Informationen zur Verfügung gestellt. Inventarlisten, Materialbilanzen sowie Informationen über Importe und Transfers wurden detailliert erstellt. Für alle Materialien und Anlagen wurden IAEO-Inspektionen zur Verifikation des Inventars und des weiteren Betriebes zugelassen. Alles deklarierte Material konnte verifiziert werden, und es wurde keinerlei Entwendung entdeckt.

Der Iran hat das freiwillige Zusatzprotokoll am 18. Dezember 2003 unterzeichnet und bereits vor seinem Inkrafttreten dessen Anwendung erlaubt. (6) Sobald Anlagen entdeckt oder vermutet wurden, durfte die IAEO in den meisten Fällen Inspektionen vornehmen oder solche wurden zumindest in Aussicht gestellt. Offene Fragen sieht die IAEO derzeit noch in der Geschichte des Imports von Zentrifugentechnologie direkt und über Mittelsmänner aus Pakistan. Im Fall der Forschungsarbeit zur Laseranreicherung wurden alle Aktivitäten beendet und die Anlagen abgebaut. Nachdem eine Baustelle in Isfahan bekannt wurde, in der angeblich Zentrifugen getestet werden sollten, hat der Iran die Bauarbeiten beendet und eine IAEO-Inspektion dort zugelassen. In Verhandlungen mit der EU-3 Gruppe (Großbritannien, Deutschland, Frankreich) gestand der Iran zunächst zu, alle Nuklearaktivitäten einzufrieren. Ferner gestattet der Iran der IAEO mittels Sondermaßnahmen, die über übliche nukleare Safeguards hinaus gehen, die Einhaltung des eingefrorenen Zustands zu verifizieren.

1.3 Verletzungen von weiteren Verpflichtungen?

Eine entscheidende Wende nahm die Iran-Krise mit der gemeinsamen Erklärung von Teheran mit den Außenministern der EU-3 im Oktober 2003 und dem Abschluß des Pariser Abkommens zwischen dem Iran und den EU-3 im November 2004. In letzterem verpflichtet sich der Iran,

  • alle zum so genannten Brennstoffkreislauf gehörenden Aktivitäten zu suspendieren,
  • das Zusatzprotokoll zu ratifizieren,
  • alle Anlagen, Aktivitäten und Materialien zu deklarieren und den IAEO-Inspektoren zur Verifikation zu öffnen.

Als Gegenleistung wird dem Iran Kooperation in Fragen der regionalen Sicherheit und der zivilen Nutzung von Kerntechnik sowie ökonomische und technische Unterstützung zugesagt, die noch im Detail auszuhandeln ist. Auch das Angebot der EU-3 für ein Rahmen für ein langfristiges Abkommen, das dem Iran am 5. August vorgelegt wurde, bot wenig mehr als Versprechen, die nach wie vor in den Details auszuhandeln sind, sowie Bestätigungen von Zusagen gegenüber dem Iran, die ohnehin bereits durch internationales Recht gegeben waren. Ein wichtiger Gewinn für den Iran besteht darin, daß Großbritannien und Frankreich im Angebot vom August 2005 negative Sicherheitsgarantien versprechen (kein Nuklearangriff).

Dem Iran dauerten die Verhandlungen mit den EU-3 und deren Ausarbeitung eines Angebotes zu lange.

Dem Iran wird vorgeworfen seine Zusage, das Nuklearprogramm einzufrieren gebrochen zu haben. Anfang August kündigte der Iran an, die Produktion von UF6 in der Urankonversionsanlage von Isfahan wieder aufzunehmen. Diese Maßnahme wurde angekündigt und mit den folgenden drei Argumenten begründet:

  1. Der Iran hat das Recht auf zivile Nukleartechnik gemäß Artikel IV des NVV, dies sei ihm schon seit den frühen 80er Jahren ungerechterweise vorenthalten und torpediert worden;
  2. Der Iran habe seine Verpflichtungen des Pariser Abkommens voll eingehalten, die EU-3 hätten jedoch praktisch nichts gegeben, sie hätten nur Zeit gewinnen wollen, durch lang sich hinziehende Verhandlungen;
  3. Die UF6-Produktion fällt nicht unter das in der Teheraner Erklärung von Oktober 2003 vereinbarte Einfrieren, da es selbst keine Anreicherungsaktivität ist. Der Verzicht auf diesen die Anreicherung vorbereitenden Schritt wurde dem Iran erst im Pariser Abkommen vom November 2004 abgerungen.

Die Produktion hat der Iran dann jedoch erst am 16. November 2005 wieder aufgenommen. Die Terminierung beider Schritte (Ankündigung und Vollzug) deutet daraufhin, daß damit ein klares politisches Signal gesetzt werden sollte. Das Entfernen der Siegel wurde am 1. August, nur wenige Tage vor der geplanten Vorlage eines Angebots der EU-3 entsprechend ihren Verpflichtungen nach dem Pariser Abkommen, angekündigt. Die Entschlossenheit des Iran zu nicht-kooperativem Vorgehen wird noch deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, daß gerade ein Tag vor dieser Erklärung eine schriftliche Ankündigung der EU-3 an den Iran gerichtet wurde, der zufolge das lang angekündigte Angebot spätestens am 7. August präsentiert werden würde. Diese Provokation hatte zur Folge, daß die EU Staaten kein Angebot vorlegten und die ohnehin geplante Behandlung der Situation von der Sondersitzung des IAEO Gouverneurs vom 9.-11. August abwarteten. Die Siegel der IAEO wurden tatsächlich in Gegenwart von Inspektoren am Tag vor Beginn der Gouverneursratssitzung entfernt. Nur eine Woche vor der Sitzung des Gouverneursrats im November wurde die UF6 Produktion wieder gestartet. So sehr die Terminierung auch provozieren mag, die Handlungen stellen keinen Bruch des NVV dar. Sie können als Bruch des zusätzlichen Zugeständnisses gegenüber den EU-3 im Pariser Abkommen vom November 2004 angesehen werden, wobei der Iran den Standpunkt vertritt, die EU Staaten hätten vorher schon ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht eingehalten.

Da sich die Resolution des IAEO Gouverneursrats vom 29. November 2004 auf das Abkommen von Paris bezieht und den Iran auffordert, seine Aktivitäten zur Anreicherung zu suspendieren, wird der Iran auch des Bruchs dieser Resolution bezichtigt.

Die Provokation des Iran führte zu einem weiteren Schritt der Eskalation. In seiner Resolution vom 24. September 2005 hat der IAEO-Gouverneursrat festgestellt, daß die schon seit einem bis zwei Jahren bekannten Fehler und Tatbestände der Nichteinhaltung des Safeguards-Abkommens nun als Verstoß im Sinne von Artikel XII.C des IAEO Statuts zu behandeln seien. Demzufolge muß das betreffende Land nicht nur zur Korrektur der Umstände aufgefordert werden, die den Verstoß darstellen, sondern die IAEO muß das Nichteinhalten des Safeguards-Abkommens an den UNO-Sicherheitsrat berichten. Die Resolution droht auch explizit mit der Befassung des UNO-Sicherheitsrates mit den offenen Fragen hinsichtlich der rein friedlichen Intentionen des iranischen Nuklearprogramms. Der Iran wird in dieser Resolution aufgefordert, sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Urananreicherung erneut einzufrieren bzw. eingefroren zu lassen. Schließlich wird beschlossen, sich mit dem Thema weiter zu befassen und der Druck im Gouverneursrat wächst, das iranische Nuklearprogramm im UNO-Sicherheitsrat behandeln zu lassen.

1.4 Indizien für mögliche militärische Absichten

Neben den genannten klaren Verstößen gegen Abkommen gibt es Indizien und Vermutungen, die zwar keine Beweise für ein heimliches Kernwaffenprogramm des Iran darstellen. Auch hat der Iran für alle Indizien entlastende Erklärungen parat. Aber die große Anzahl von Anhaltspunkten erschüttert die Glaubwürdigkeit des Iran.

Überkapazität an Urananreicherung: Derzeit besitzt der Iran kein Kernenergie­programm, für das angereichertes Uran als Brennstoff benötigt wird. Die Dimensionierung der in Natanz in Bau befindlichen Urananreicherungsanlage wäre nur verständlich, wenn zahlreiche Kernkraftwerke damit versorgt werden sollten. Der Iran gibt an, ein entsprechendes ziviles Kernenergieprogramm zu planen. Skeptiker halten das für nicht glaubwürdig, da der Iran über große Erdölreserven verfügt. Allerdings sollte man vorsichtig damit sein, die Glaubwürdigkeit eines Programms in Frage zu stellen, nur weil es nicht als konsistent mit dem nationalen Energieversorgungskontext erscheint.

Schwerwasserreaktor: In Arak wird ein 40 Megawatt-Schwerwasserrektor gebaut, der besonders gut für die Produktion von Plutonium geeignet ist.

Militärische Verbindungen: Ein Teil der Urananreichungsbemühungen wird vom Verteidigungsministerium betrieben. Der Iran erklärt das damit, daß das iranische Militär an anderen kommerziellen Industriebetrieben beteiligt sei.

Komplett unterirdische Bauweise: Die Gebäude in Natanz, in denen die Urananreicherungsanlage installiert werden soll, wurden komplett unterirdisch gebaut. Die Oberfläche wurde mit Erde bedeckt, als solle die Anlage versteckt werden. Der Iran erklärt dies mit dem Anliegen, die Anlage gegen Gefährdungen aus der Luft zu schützen.

Tarnfirma?: Die Firma Kala Electric Company in Abali bei Teheran, in der die von Pakistan gekaufte Uranzentrifuge getestet wurde, war als Uhrenhersteller registriert.

Spurenverwischung?: Noch bevor Inspektoren im Jahre 2004 im Technologie-forschungszentrum Lavizan-Shian eine vermeintliche Biowaffenforschungs-einrichtung besuchen konnten, wurde das Gebäude vollständig abgerissen und sogar Boden abgetragen. Der Iran behauptet, das Gelände würde der Stadt gehören und zu einem Park umstrukturiert. Nachprüfungen bestätigten, daß diese Angaben glaubwürdig sind.

Inspektoren in die Irre geführt: Als die IAEO im Jahre 2004 die Laseranreicherungs­anlage in Lashkar Abad besuchen wollte, wurde sie zunächst zu einem nahe gelegenen Ort geführt, offenbar in der Absicht, der IAEO vor Augen zu führen, wie unzuverlässig die Angaben der Oppositionsorganisation NCRI sei. Schließlich führte der Iran die Inspektoren jedoch an den richtigen Ort.

Inspektoren werden hingehalten: Immer noch steht die Inspektion einer militärischen Anlage in Lavizan aus. Dort werden verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit Urananreicherung vermutet. Unter anderem könnte das in Lashkar Abad demontierte Experiment zur Laseranreicherung dort wieder aufgebaut worden sein.

Polonium-210: Kleine Proben metallischen Wismuts sind mit Neutronen bestrahlt worden. Dabei entsteht Polonium-210. Dies kann in einem Gemisch mit Beryllium als Neutronenquelle verwendet werden. Diese könnte in Kernwaffen für den Start der Kettenreaktion zum Einsatz kommen. Der Iran erklärte, daß es sich um Forschungen zu zivilen Zwecken gehandelt habe, die nicht abgeschlossen wurden und zudem bereits 13 Jahre zurück lägen. Man hätte das Polonium-210 für die Herstellung von nuklearen Batterien auf der Basis von Radioisotopen verwenden wollen.

Weitere sensitive Materialien und Technologien: Es gibt Hinweise auf weitere Materialien und Technologien, die in Zusammenhang von Kernwaffenprogrammen bekannt sind, die aber von der IAEO noch nicht bestätigt werden konnten. Dazu gehören der Versuch, Tritium in Südkorea zu beziehen, Beryllium aus China und hochreines Graphit aus Dubai.

Uranmetallbearbeitung: Wenige Tage vor der IAEO-Gouverneursratssitzung am 24. November 2005 wurde bekannt, daß der Iran technische Unterlagen an die IAEO übergeben hat, in denen die mechanische Bearbeitung von metallischem Uran und insbesondere die Herstellung von Halbkugeln beschrieben wird. Hierfür ist keine zivile Anwendung vorstellbar. Dies ist eine eindeutig militärische Technik, die zur Herstellung der zentralen nuklearen Komponente einer Kernwaffe verwendet werden kann. In den Medien wird die voreilige Schlußfolgerung gezogen, es sei ein neuer und besonders ernst zu nehmender Hinweis auf ein weit fortgeschrittenes Kernwaffenprogramm entdeckt worden. Eine Verschärfung der Lage wird impliziert. Ganz im Gegensatz dazu wertet die IAEO die Übergabe der Dokumente als einen positiven Schritt zur Erfüllung der geforderten Transparenz und sieht im bekannt werden dieser Unterlagen keinen Vertrauensbruch. Tatsächlich befanden sich die beschriebenen Unterlagen in einem Stoß zahlreicher Dokumente, die der Iran bereits vor rund zehn Jahren vom A.Q.-Khan Netzwerk aus Pakistan unaufgefordert im Zuge der Lieferung von Zentrifugen erhalten hatte. Der Iran beteuert, diese für den Kernwaffenbau wichtigen Informationen weder bestellt noch verwendet zu haben.

Für alle hier aufgeführten Indizien, die vor allem in ihrer Häufung die Vermutung von Kernwaffenambitionen nahe legen, hat der Iran Erklärungen abgegeben, die mit der Unschuldsvermutung vereinbar sind.

2. Mögliche Positionen

Angesichts der nuklearen Situation im Iran muß jeder Akteur in zweierlei Hinsicht eine Positionsentscheidung vornehmen. Erstens kann man entweder an die Unschuld des Iran glauben, oder man vermutet ein geheimes Atomwaffenprogramm. Zweitens kann man hinsichtlich des NVV entweder den Standpunkt vertreten, der Vertrag sei nicht-diskriminierend anzuwenden, oder man befindet, daß ein Staat der den Vertrag verletzt hat, strenger zu kontrollieren ist und bestimmte Rechte aus dem Vertrag verwirkt hat. Die Tabelle demonstriert die vier Standpunkte, die sich aus der Kombination dieser zwei antagonistischen Positionen ergeben.

Opfer: Der Iran bekennt sich für nicht schuldig, den Artikel II des NVV verletzt zu haben. Umgekehrt sieht er sich schon seit den frühen 80er Jahren und jetzt in verschärfter Weise als Opfer eines Bruches von Artikel IV des NVV. Der Iran ist wohl bereit, die für nötig und rechtens erachteten Inspektionen über sich ergehen zu lassen, da er auch zugesteht, seine Safeguards-Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben. Er ist jedoch fest entschlossen, das ihm so lange verwehrte Recht auf ein unbegrenztes ziviles Nuklearprogramm zu verwirklichen. Bisher zeigte sich der Iran lediglich bereit, eine zeitweise Suspendierung seiner Anreicherungsaktivitäten zu tolerieren.

Täter: Die USA nehmen die entgegengesetzte Position ein. Sie hatten den Iran schon seit rund 25 Jahren unter Verdacht, ein heimliches Kernwaffenprogramm zu betreiben und sehen mittlerweile den Beweis als erbracht an, daß der Iran Artikel II und III des NVV gebrochen hat. Aufgrund dieser Annahme verweigern die meisten westlichen Länder schon lange jegliche nukleare Kooperation mit dem Iran und haben Druck auf andere Länder ausgeübt, dem Iran keine Nukleartechnik zur Verfügung zu stellen. Deutschland hat den Bau des Leistungsreaktors in Bushehr abgebrochen. Rußland wird den Reaktor nun bis 2006 fertig stellen, hat aber besondere Vorkehrungen getroffen, um zu vermeiden, daß der Iran Urananreicherungsaktivitäten mit dem Betrieb dieses Reaktors begründen oder Plutonium aus abgebrannten Brennelementen abzweigen kann. Zu dem Zweck wird Rußland den Brennstoff liefern und abgebrannte Brennelemente wieder zurücknehmen.

Die USA möchten nun so schnell wie möglich alle Mittel ausgeschöpft sehen, mit denen der Iran vom Zugriff auf die Atombombe abgebracht werden kann.

Der Gleichheitsgrundsatz: Die untere Diagonalposition bewertet den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung so hoch, daß auch ein Verstoß gegen die Safeguards-Verpflichtungen nicht zu einer Andersbehandlung des betreffenden Staates führen soll. Diese Position wird nur selten vertreten.

Im Zweifel für den Angeklagten: Rußland ist der prominenteste Vertreter dieser Position. Die russische Regierung glaubt nach wie vor nicht an militärische Absichten hinter Irans Nuklearprogramm, unterstützt aber Maßnahmen, die das Vertrauen in den Iran wieder herstellen, das er durch Verletzungen von Artikel III des NVV verloren hat.

Die EU-3 stehen zwischen dieser Position rechts oben und dem darunter befindlichen Extrem. Klar ist, daß die EU-3 den Iran angesichts der vergangenen Vorfälle fest ins Visier gefaßt hat und verschärfte Maßnahmen einfordert. Die Einschätzung, ob der Iran ein heimliches Kernwaffenprogramm hatte oder sogar derzeit noch hat, wird eher verdeckt gehalten. Hier kommt eine weitere Beurteilung ins Spiel. Man kann die bisherigen IAEO-Inspektionen, die laufenden Untersuchungen sowie die in Zukunft implementierbaren Maßnahmen für effizient genug halten, um sicherzustellen, daß der Iran kein Atombombenprogramm mehr betreibt, da es nicht mehr geheim gehalten werden könnte. Diese Einschätzung kommt zu derselben Position wie die Unschuldsvermutung. Die pessimistischere Variante befürchtet, daß der Iran fest entschlossen ist, ein Atomwaffenprogramm zu betreiben und daß nukleare Safeguards nie gut genug sein können, um dies zu entdecken. Verhindern könnten sie es ohnehin nicht. Die Folgerung ist, nicht nur schärfste nukleare Sicherungsmaßnahmen einzusetzen, sondern vorsichtshalber dem Iran diejenigen Technologien zu verbieten, mit denen er direkten Zugriff auf kernwaffenfähige Materialien hätte. Dies entspricht der Extremposition rechts unten in der Tabelle.

Sowohl die EU-3 und Rußland als auch die USA bestehen auf einer dauerhaften Einschränkung des iranischen Nuklearprogramms. Sie bieten dem Iran nun eine Lösung an, bei der in Rußland ein mit dem Iran gemeinsam betriebenes Urananreicherungsprogramm installiert wird. Die Urankonversion in UF6 dürfte der Iran weiter betreiben, müßte aber das UF6-Gas nach Rußland liefern. Dort würden Anreicherung und Brennstoffherstellung erfolgen. Der Iran würde an den Gewinnen durch die weltweite Vermarktung beteiligt. Ende Dezember hat der Iran diesen Vorschlag abgelehnt und sein Vorhaben bekräftigt, im eigenen Land Uran anreichern zu wollen. Im Januar 2006 kündigte der Iran an, die Arbeiten zur Urananreicherung wieder aufzunehmen und in der Forschungsanlage zur Urananreicherung in Natanz wurden die IAEA Versiegelungen entfernt.

 

NVV ohne Diskriminierung (7)

NVV bei Verdacht verschärft anwenden

Irans Nuklearprogramm wird für rein zivil gehalten, bis das Gegenteil erwiesen ist

Iran sieht sich als Opfer eines Bruchs von Art. IV des NVV

Kooperation und Transparenz soweit nötig

Kein Verzicht, allenfalls Suspendierung

Bruch von Art. III des NVV

Inspektionen über das vertragliche Maß hinaus

Der Iran wird verdächtigt ein Kernwaffenprogramm zu betreiben, bis alle diesbezüglichen Spuren (Hinweise und Verdachtsmomente) beseitigt sind.

Bruch der Art. II und III des NVV

Inspektionen unter voller Ausschöpfung des vertraglichen Maßes

Freiwilligen Verzicht gegen Kompensation aushandeln

Bruch der Art. II und III des NVV

Inspektionen über das vertragliche Maß hinaus

Kein volles Recht mehr auf Art. IV des NVV

2.1 Dual-use ist die Quelle der Eskalation

Falls der Iran wirklich ein heimliches Kernwaffenprogramm betreibt oder zumindest betrieben hat, so ist dessen Tarnung aufgrund der Dual-Use-Charakteristik der betreffenden Nukleartechnologien möglich. Dadurch werden eine Entdeckung der wahren Absichten und deren unumstößlicher Beleg zu einer extrem schwierigen Aufgabe. Durch diese Unsicherheit kippen Positionen in dem diskutieren Schema tendenziell eher auf die Extrempositionen „Opfer“ versus „Täter“. Mit der Opferrolle kann man profitieren und geht keine Risiken ein. Das macht sie sehr attraktiv. Die Täteranklage stützt sich zwar nur auf von Indizien gepaart mit Mißtrauen geleiteten Vermutungen. Um keine potentielle Gefährdung der internationalen Sicherheit in kauf zu nehmen, wird im Zweifelsfall jedoch an der Vorstellung festgehalten, der Iran hätte Kernwaffenambitionen.

Falls der Iran wirklich kein heimliches Kernwaffenprogramm betreibt, dann ist die Dual-Use Problematik der betreffenden Nukleartechnologien die Ursache für eine immens friedensgefährdende Eskalation. Im Fall eines unbegründeten Verdachts wütet außerhalb des Iran eine nicht beruhigbare Angst, während innerhalb des Iran eine zunehmende Wut über die ungerechte Behandlung aufsteigt. Wenn die Angst eine Eskalation betreibt, in der sie immer mehr demütigende Behandlungen des Iran einfordert, wird die Wut im Iran unweigerlich einen Trotz heraufbeschwören, der zu einem Ende der Kooperationswilligkeit führt. Die Wiederaufnahme der Urankonvertierung ist bereits ein derartiger Schritt. Im Vorfeld der November-Sitzung des IAEO-Gouverneursrats drohte der Iran mit der Einstellung aller freiwilligen Kooperationen mit den Inspektoren und die Beschränkung auf eine Art Dienst nach Vorschrift gegenüber den Inspektoren, sollte der Fall vor den UNO-Sicherheitsrat gebracht werden.

3. Was ist zu tun?

3.1 Strikte Einhaltung aller Safeguards-Verpflichtungen

Die aufgedeckten Verstöße der Vergangenheit sollten für die IAEO Anlaß sein, bei der weiteren Überwachung des Iran alle Möglichkeiten – insbesondere Sonderinspektionen – auszuschöpfen, die das Safeguards-Abkommen und das Zusatzprotokoll bieten. Alle noch bestehenden offenen Fragen und Widersprüche müssen rückhaltlos aufgeklärt werden. Allen Hinweisen muß nachgegangen werden. Beispielsweise soll es in der Nähe von Teheran umfangreiche unterirdische Tunnelkomplexe geben, die nach Angaben einer iranischen Oppositionsgruppe für Nuklearaktivitäten genutzt werden sollen. Diese müssen auch von der IAEO inspiziert werden. Der Iran muß all diese Maßnahmen zulassen. Er muß für vollste Transparenz und Offenlegung aller gegenwärtigen Aktivitäten sorgen und muß die IAEO aktiv bei der Aufklärung der historischen Vorfälle unterstützen.

Aber die Erfahrungen zeigen, daß es selbst bei voller Ausschöpfung aller Verifikationsmittel eine äußerst schwierige Aufgabe bleibt, ungemeldete Anlagen und Materialien zu entdecken. Oftmals bedarf es der Hinweise von außen, damit nicht deklarierte Nuklearaktivitäten bekannt werden und inspiziert werden können. Die frühzeitige Entdeckung des Baus eine Urananreicherungsanlage bei Natanz wurde durch eine zivile Organisation, dem National Council of Resistance of Iran (NCRI) gemacht, und im August 2002 bekannt gegeben. Als der Iran die daraufhin für Oktober 2002 von der IAEO geplante Inspektion verzögerte, wurde ISIS (Institute for Science and International Security), wiederum eine zivile Organisation, tätig und veröffentlichte im Dezember 2002 Satellitenbilder, auf denen der Baufortschritt dokumentiert wurde. Erst im Februar 2003 konnte die IAEO die Baustelle besuchen und die Annahmen bestätigen. Ähnlich verhielt es sich mit der Schwerwasserproduktionsanlage in Arak und mit der in Abali getesteten Uranzentrifuge. In letzterer hat die IAEO dann die lange Zeit umstrittenen Spuren von hochangereichertem Uran gefunden.

3.2 Verbesserung der nuklearen Safeguards

Das Potential bestehender Methoden und Technologien für Safeguards bedarf offenbar bezüglich der Entdeckungschancen nicht-deklarierter Aktivitäten einer weiteren Verbesserung.

Daher hat die Generalversammlung der IAEO im Jahre 2004 beschlossen, die Entwicklung neuer Methoden und Technologien insbesondere zur Implementierung des Zusatzprotokolls zu forcieren. Zur Umsetzung dieses Beschlusses hat die Behörde in 2005 alle Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, sie bei der Suche und Entwicklung neuer Technologien zu unterstützen, durch die undeklarierte nukleare Materialien und Anlagen zu deren Produktion entdeckt werden können. In erster Linie geht es um die Entdeckung des undeklarierten Betriebes von Wiederaufarbeitungs- und Urananreicherungsanlagen.

Die folgenden Technologien werden in diesem Aufruf explizit genannt:

  • Detektoren auf Basis von Laserdioden für UF6 und HF Gas als Indikator für nicht gemeldete Urananreicherung
  • Überwachung und Probenahme von atmosphärischen Edelgasen (vor allem Krypton-85) zur Entdeckung von heimlicher Plutoniumabtrennung und ungemeldeten Reaktorbetriebs
  • Antineutrino-Detektoren zur Entdeckung des Betriebs von Reaktoren zur Plutoniumproduktion
  • Geophysikalische Methoden zur Entdeckung von nicht deklarierten Anlagen wie Tunnel und versteckte Räume oder zur Überprüfung von Anlageplänen
  • In-situ Analyse von Umweltproben

Das Zusatzprotokoll liefert die wichtigste rechtliche Grundlage zur Anwendung dieser neuen Technologien. Die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung dieses Abkommens sind bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Dies liegt zum einen daran, daß eine Weiterentwicklung und Anpassung der entsprechenden Meßtechnologie für den Feldeinsatz durchgeführt werden muß. Andererseits fehlen noch Prozeduren zur Anwendung dieser Verifikationsmethoden und ein gründliches Verständnis ihrer Möglichkeiten und Grenzen. Nicht zuletzt stehen oftmals hohe Entwicklungskosten bei begrenztem Budget dem zügigen Einsatz neuer Technologien entgegen.

Als besonders relevantes Beispiel seien hier die Umweltproben genannt. Das Zusatzprotokoll sieht zwei verschiedene Kategorien vor: An bestimmten Orten genommene Proben (location-specific environmental samples) einerseits und der Betrieb eines großräumigen Netzwerkes von Stationen (wide-area environmental sampling) andererseits. Letzteres wird überhaupt noch nicht gemacht und es bedarf eines erneuten Beschlusses durch den Gouverneursrat zur Festlegung von geeigneten Prozeduren. Unter die erste Kategorie fallen bisher nur Wischproben von Oberflächen innerhalb deklarierter Anlagen und die anschließende Auswertung in zertifizierten Labors. Diese werden von der IAEO bereits in größerem Umfang routinemäßig eingesetzt und zeigen wichtige Erfolge. Sie zeigen aber auch die Problematik von Meßverfahren, die als nukleare Forensik zu bezeichnen sind, weil die Spurenanalyse und die Interpretation geradezu kriminalistisches Geschick erfordern. Die Belastbarkeit einer positiven Messung ist nicht einfach zu beweisen und mit Fehlalarmen muß gerechnet werden. Ein unter Verdacht geratenes Land, kann daher positive Messungen als Meßfehler in Zweifel ziehen. Bei importierten Anlagen, kann die Herkunft einer unbestreitbaren Spur dem Vorbesitzer zugeschoben werden. Im Fall der Wischproben von Abala hat wohl tatsächlich eine Kontamination durch den Vorbesitzer einen falschen Verdacht auf den Iran gelenkt.

3.3 Eindeutige Zeichen eines Kernwaffenprogramms als Vertragsbruch werten

Ein gravierender Schwachpunkt des NVV-Verifikationssystems liegt darin, daß der Bau von Kernwaffenkomponenten, die nicht spaltbare Materialien beinhalten, offiziell nicht als Beleg für eine Vertragsverletzung verwendet werden können, weil sich die Verifikation ausdrücklich nur auf die nuklearen Materialien bezieht. Die Doppelverwendbarkeit macht es sehr schwer, einen eindeutigen Beleg auf Kernwaffenherstellung zu finden. Dies zeigt das oben diskutierte Beispiel von Polonium-210.

Die IAEO darf einschlägige Indizien für ein mögliches Kernwaffenprogramm lediglich zum Anlaß nehmen, die ihr zugestandenen Kontrollen der kernwaffenfähigen nuklearen Materialien besonders genau auszuführen. Erst ein Beleg für die Entwendung von Plutonium oder hoch angereichertem Uran darf von der IAEO als Verstoß gegen den NVV angezeigt werden. Wenn ein derartiger Sachverhalt vorliegt, wird allerdings keine Ausrede mehr akzeptiert. Es wird nicht geprüft, zu welchem Zweck das Material entwendet wurde. Eine derartige Prüfung wäre ja wegen der grundsätzlichen Doppeltverwendbarkeit auch nur schwer möglich. Daher würde jegliche nachgewiesene Entwendung von mindestens einer signifikanten Menge waffenfähigen Nuklearmaterials als Verstoß gegen Artikel II des NVV gewertet. Allerdings gibt es Wiederaufarbeitungsanlagen, in denen gelegentlich sogar mehrere signifikante Mengen bei einer Materialbilanzierung unerklärt bleiben. Die Hypothese einer möglichen Entwendung wird nicht ausgesprochen, wenn diese Menge aufgrund statistischer Überlegungen auf Meßfehlern beruhen kann.

3.4 Dem Iran bestimmte zivile Nuklearaktivitäten verbieten oder freiwilliger Verzicht?

Von vielen Seiten wird gefordert, dem Iran den Betrieb von Urananreicherungs- und Wiederaufarbeitungsanlagen zu verwehren, da befürchtet wird, deren Betrieb zu vorgeblich zivilen Zwecken könnte militärische Absichten verbergen. Neben der Doppelverwendbarkeit gibt es aber noch ein anderes Argument für eine derartige Maßnahme. Sollte ein ehrlicherweise rein ziviles Nuklearprogramm existieren, dann stellt dieses ein hohes latentes Proliferationsrisiko dar. Ein geheimes Kernwaffen­programm könnte weit fortschreiten, bevor es zum Einsatz von spaltbaren Materialien kommt. Sobald der Zugriff auf das Spaltmaterial zum Bombenbau geschieht, wäre es entscheidend, die Materialentwendung sehr schnell zu erkennen. Die IAEO arbeitet mit strikten Zeitvorgaben als Entdeckungsziel, die sich danach richten, wie schnell das Material für den Bau einer Kernwaffe verarbeitet werden kann. Für direkt verwendbares Material wie hochangereichertes Uran (Anteil des Uran-235 >20%) darf nach einer Entwendung maximal ein Monat verstreichen, bis diese entdeckt wird. Eine derart zeitkritische Situation möchten manche Beobachter vermeiden, indem im Iran kein direkt verwendbares nukleares Material vorhanden oder produzierbar sein soll.

Ein Verbot bestimmter ziviler Nuklearaktivitäten würde aber gegen Artikel IV des NVV verstoßen, demzufolge der Iran das uneingeschränkte Recht zur Beschaffung und Nutzung ziviler Kerntechnik hat. Dies sehen manche Experten anders. Sie meinen, daß ein Staat, der in Verdacht gerät – und insbesondere wenn er das Safeguards-Abkommen verletzt hat – sein volles Recht nach Artikel IV verwirkt hätte. Dem wird sich der Iran nicht beugen.

Das Dilemma zwischen Einhaltung von Artikel IV und der militärischen Verwendbarkeit von als zivil deklarierten Anlagen und Materialien könnte gelöst werden, wenn der Iran freiwillig auf deren zivile Nutzung verzichtet. Den EU-3 ist es mit der gemeinsamen Erklärung von 2003 gelungen, den Iran zumindest zu einem vorübergehenden Einfrieren der Urananreicherung zu überzeugen. Mittelfristig erscheint es jedoch aussichtslos, den freiwilligen Verzicht des Iran aufrecht zu erhalten, selbst wenn er mit Gegenleistungen motiviert wird.

3.5 Hilft eine Internationalisierung kritischer Anlagen?

Die Hoffnungen liegen nun auf dem Vorschlag, den Betrieb kritischer Nuklearanlagen zu internationalisieren. Idealerweise soll dann kein einzelnes Land mehr die alleinige physische Kontrolle über das Nuklearmaterial haben. Das ist allerdings in den schon existierenden internationalen Kooperationen zur Urananreicherung wie Eurodif und Urenco nicht realisiert. Sowohl der frühere Vorschlag von Südafrika als auch der neuere von Rußland sehen vor, den Iran an der Urananreicherung zu beteiligen, diese jedoch nicht auf seinem Territorium auszuführen. Im November 2004 schlug Rußland vor, daß der Iran die Konvertierung in UF6 im eigenen Land weiter betreiben dürfte, dieses Gas dann aber nach Rußland transportieren und dort anreichern und zu Brennstoff verarbeiten würde. Der Iran würde am Erlös aus dem Verkauf von Brennelementen beteiligt.

Man sollte aber nicht vergessen, daß der Iran mit einem ähnlichen Vorhaben schlechte Erfahrungen gemacht hat. Der Iran hat 1974 einen Nuklearkooperations­vertrag mit Frankreich geschlossen und sich als Partner in das europäische Uran-Anreicherungskonsortium Eurodif eingekauft. Damit erwarb sich der Iran ein Anrecht auf 250-300 Tonnen zu 3% angereicherten Urans. In den 1980er Jahren hatte der Iran kein Interesse an angereichertem Uran gezeigt und seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Eurodif Vertrag nicht weiter eingehalten. Als der Iran 1991 nun wieder angereichertes Uran beziehen wollte, kam es zu einem Rechtsstreit mit Frankreich, das sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlte. Seither hat der Iran seinen finanziellen Anteil an Eurodif nicht zurück erstattet bekommen, und Frankreich hat den USA versprochen, an den Iran kein angereichertes Uran aus dessen Ansprüchen herauszugeben. Wenn Frankreich nun gemeinsam mit anderen Ländern vom Iran verlangt, selbst kein Uran anzureichern, kann man sich vorstellen, wie dies aufgenommen wird. Die offizielle Ablehnung dieses Ansinnens wurde vom Iran Ende Dezember 2005 bekannt gegeben. Anfang 2006 wurden die Forschungsarbeiten zur Urananreicherung in Natanz wieder augenommen.

3.6 Eine internationale Verzichtsnorm

Das Grundproblem wäre vielleicht durch eine globale Verzichtsnorm lösbar. Der Verzicht auf die Nutzung kritischer Nukleartechnologien müßte eine allgemeine Norm werden, der sich alle Länder anschließen. Die Technologieverweigerung gegenüber einem einzelnen Land wie dem Iran würde dann weder als Verstoß gegen Artikel VI des NVV aufzufassen sein, noch würde ein Land diskriminiert werden.

Das Ziel einer derartigen Verzichtsnorm müßte es sein, den Zugriff auf direkt waffenfähige Nuklearmaterialien über national kontrollierte zivile Programme unmöglich zu machen. Das sollte die folgenden Maßnahmen beinhalten:

  • Keine Wiederaufarbeitung und keine Plutoniumnutzung mehr.
  • Keine Forschungsreaktoren mehr mit HEU betreiben. HEU bezeichnet hochangereichertes Uran (engl. highly enriched uranium).
  • Die Bestände an unbestrahltem Plutonium durch Abbrand in geeigneten Reaktoren verbrauchen.
  • Die Bestände an HEU durch Vermischung mit Natururan zu niedrig angereichertem Uran konvertieren.
  • Die Urananreicherung auf internationalisierten Anlagen beschränken.
  • Verbliebene Bestände von HEU und Plutonium in mehrfachen Barrieren lagern, die den Zugriff so schwierig wie möglich machen.

Diese Maßnahmen sind bereits früher vorgeschlagen worden, beispielsweise im Konzept für eine Konvention zum umfassenden Ausschluß spaltbarer Materialien (Comprehensive Cutoff Convention)[1] und im Modell einer Kernwaffenkonvention (Model Nuclear Weapons Convention)[2].

Der Aspekt der Nicht-Diskriminierung durch den NVV könnte noch besser realisiert werden, wenn die Kernwaffenstaaten ihre Verpflichtung aus Artikel VI einlösen würden, ihre Kernwaffen zügig und vollständig abzurüsten.

4. Schlußfolgerungen

Es gibt keine Beweise für die Existenz eines Kernwaffenprogramms im Iran. Allerdings hat der Iran vor Oktober 2003 seine Verpflichtungen aus dem Safeguards-Abkommen verletzt und zahlreiche verdächtige Aktivitäten betrieben, ohne sie zu melden und überwachen zu lassen. Alle nuklearen Materialien und Anlagen, die im Iran entdeckt wurden, werden heute von Inspekteuren der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) überwacht. Sorge bereitet, daß es möglicherweise weitere geheimen Nuklearaktivitäten im Iran geben könnte und daß diese militärischen Zwecken dienen. Diese Sorge gewinnt an Gewicht auf Grund der Erfahrung, daß die IAEO die meisten ungemeldeten Aktivitäten nicht ohne Hilfe von außen aufdecken konnte. Daher werden Bemühungen intensiviert, durch neue Meßtechnik die Fähigkeit der Inspektionsbehörde zu verbessern, heimliche nukleare Aktivitäten aufzuspüren.

Der Iran hat nach Artikel IV des Nichtverbreitungsvertrages (NVV) das uneingeschränkte Recht zur Beschaffung und zum Betrieb ziviler Kerntechnik. Damit stellt sich das Problem der zivil-militärischen Doppelverwendbarkeit dieser Technologie. Es wirkt in mehrfacher Hinsicht problematisch:

  • Sie ermöglicht die Tarnung militärischer Absichten durch ein ziviles Programm.
  • Sie macht es äußerst schwierig oder sogar unmöglich, gefundene Indizien als Beweise für militärische Absichten anzuerkennen.
  • Sie induziert die Angst vor zivilen Nuklearprogrammen, in denen eine latente Proliferationsgefahr schlummert.
  • Sie bedingt Wahrnehmungsdifferenzen, die gemeinsam mit dem Handel des NVV (Garantie auf zivile Nukleartechnik als Gegenleistung für den Verzicht auf Kernwaffen) zu einer friedensgefährdenden Eskalation führen können.

Die einzige Lösung, die über aktuelle Schadensbegrenzungsversuche hinaus geht, besteht darin, eine globale Norm zur Nichtverfügbarkeit von nuklearwaffenfähigen Materialien zu schaffen und die kernwaffenfreie Welt zu realisieren.

http://www.uni-hamburg.de/fachbereiche-einrichtungen/znf/CV_MB_Kalinowski.html


Quellen:

(1) Artikel IV des NVV lautet wörtlich:

1. Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln.

2. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen… .

(2) Die Abtrennung von 0,2 Milligramm Plutonium wird hier aufgrund der geringen Menge nicht als Produktion von Plutonium gewertet, sondern als Test der Plutoniumproduktion. Dieser mögliche Zugang zu kernwaffenfähigem Spaltmaterial wurde jedoch 1992 beendet.

(3) Das Safeguards-Abkommen wurde am 15. Mai 1974 zwischen der IAEO und dem Iran abgeschlossen. Ähnliche Abkommen, mit deren Hilfe die Abzweigung atomwaffentauglicher Materialien aus zivilen Nuklearprogrammen ausgeschlossen werden soll, hat die IAEO mit der Mehrzahl aller Staaten vereinbart.

(4) Siehe beigefügte nukleare Landkarte des Iran.

(5) Siehe http://www.iranwatch.org/privateviews/ncri/perspex-ncri-nuclearsites-052703.htm

(6) Das Zusatzprotokoll (Additional Protocol) wurde von der IAEO zur weiteren Stärkung von Safeguards 1998 eingeführt und ist für die Staaten gedacht, die mit der IAEO zuvor bereits ein Safeguards-Abkommen geschlossen haben. Ein solches Protokoll tritt üblicherweise nach der Ratifizierung in Kraft.

(7) Gemeint ist hier eine weitere Diskriminierung im Bereich der nuklearen Sicherungsmaßnahmen und bezüglich des Zugangs zu ziviler Nukleartechnik. Dem NVV liegt eine grundsätzliche Diskriminierung der Nichtkernwaffenstaaten gegenüber den durch ihn definierten Kernwaffenstaaten zu Grunde.

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(8) Siehe Kalinowski, Martin B.: Outline of a Comprehensive Cut-Off Convention. In: Kalinowski, Martin B. (Hrsg.): Global Elimination of Nuclear Weapons. Nomos Verlag: Baden-Baden 2000.

(9) Siehe Datan, M.; Ware, A.; Kalinowski, M.; Scheffran, J.; Seidel, V.; Burroughs, J.: Sicherheit und Überleben. Argumente für eine Nuklearwaffenkonvention, herausgegeben von IPPNW/IALANA/INESAP, Übersetzung durch Regina Hagen. Berlin 2000.

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