Datenschützer fordern Nachbesserungen bei EU-Verordnung

(26.08.2015/dpa)

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben dringende Nachbesserungen bei der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung verlangt. Es gebe konkrete Forderungen, die aus Sicht des Datenschutzes unumgänglich seien, sagte die Bundesbeauftragte Andrea Voßhoff am Mittwoch in Berlin. Das gelte auch für die gebotene Sparsamkeit bei der Sammlung von Daten. „Die Datensparsamkeit muss notwendiges Gestaltungsprinzip bleiben“, sagte Voßhoff. Sie sei im digitalen Zeitalter „Grundlage für ein datenschutzfreundliches Verhalten“. Diese Basis sei in den Verhandlungen zu der Verordnung aufgeweicht worden.

Künftig soll die Datenschutz-Grundverordnung in Europa einheitlich den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Im Juni hatten sich die EU-Justizminister auf einen Entwurf geeinigt. Die Verordnung solle in Deutschland einen „verbesserten, mindestens aber den bisherigen Standard gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleisten“, fordert die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Viele Bestimmungen erfüllten die in Deutschland geltenden Standards, in anderen Punkten müsse aber nachgearbeitet werden, sagte Voßhoff. Dazu gehöre auch der Grundsatz, dass Daten nur zu dem zuvor angekündigten Zweck weiterverarbeitet werden dürften. Eine Aufweichung dieses Prinzips lehnen die Datenschutzbeauftragten entschieden ab.

Zu einem wesentlichen Element für die Datenhoheit der Nutzer wird die ausdrückliche Einwilligung aber nach Einschätzung der Datenschützer nur dann, wenn sie als ausdrückliche Willensbekundung erfolgt. Das müsse klar und eindeutig geregelt sein, sagte Dagmar Hartge, Landesbeauftragte in Brandenburg. „Sonst ergeben sich Auslegungsspielräume, die es nicht geben darf.“ Die aktuelle Vorlage sei unzureichend.

Auch der Möglichkeit, mit gesammelten Daten Profile der Nutzer zu generieren, müssten enge Grenzen gesetzt werden. Die Hamburger Datenschutzbehörde fordert zudem, eine pseudonyme Nutzung Sozialer Netzwerke von Privatpersonen in Europa. Dieses Recht sei bereits im heutigen Telemediengesetz eingeräumt und trage wesentlich zum Schutz der Privatsphäre bei.

„Ein Pseudonym stärkt den Schutz der Privatsphäre gerade minderjähriger Nutzer von sozialen Netzwerken“, erklärte der Hamburgische Beauftragte Johannes Caspar. „Es schützt auch vor einer Profilbildung durch massenhafte Online-Überwachung.“ Eine Debatte darum hatte es zuletzt durch Facebook gegeben. Das Netzwerk verlangt von seinen Nutzern, dass sie sich unter ihren echten Namen registrieren.

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