Google Street View: Wie die Bürger einen Widerspruch einlegen können

(13.08.2010/hg)

Wer nicht möchte, dass Ansichten seiner Person, sein Haus, Grundstück oder Kraftfahrzeug vom Internetdienst Google Street View im Internet für alle interessierten Nutzer verfügbar gemacht werden, kann dagegen von einem Vorab-Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Dazu hat sich Google im letzten Jahr gegenüber dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schriftlich bekannt.

„Um sicherzustellen, dass die Ansichten bereits beim Start von Google Street View im Internet unkenntlich gemacht werden, kann Vorab-Widerspruch eingelegt werden. Dies führt dann auch dazu, dass Google die entsprechenden Daten im Rohdatenbestand, d.h. in den Originalaufnahmen zu löschen hat, so der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. (1)

Auf der Website seiner Behörde (2)  erläutert  Caspar, wie  Bürgerinnen  und Bürger von ihrem Vorab-Widerspruchsrecht Gebrauch machen können.

Eine entsprechende Handreichung kann als PDF heruntergeladen werden. (3)

Darin wird erklärt,  „wogegen und wie der Widerspruch eingelegt werden kann und welche Gründe dafür sprechen, sich für einen Widerspruch zu entscheiden“, so der Datenschutzbeauftragte in seiner Presserklärung vom Freitag.

Er macht zudem darauf aufmerksam,  dass der Widerspruch über die von Google angegebenen Fristen hinaus möglich ist und auch eingelegt werden könne, ohne das Internet zu benutzen. Das Informationsmaterial hierfür kann bei der Hamburger Datenschutzbehörde postalisch  angefordert werden.  

Kritik äußerte der  Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg an der „übereilten Terminplanung von Google“.

(1) Für Rückfragen gab er die folgende Telefonnummer an:  Tel. 428 54 – 4040
(2) http://www.datenschutz.hamburg.de
(3) http://www.hamburg.de/contentblob/2453512/data/vorab-widerspruch-google-street-view.pdf

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