Nicht „antragsbefugt“: Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Schuldenbremse ab

(16.09.2011/dpa)

Eine Klage des Landes Schleswig-Holstein gegen die sogenannte Schuldenbremse im Grundgesetz ist von den Karlsruher Richtern als unzulässig verworfen worden. Der Antrag sei unzulässigerweise vom schleswig-holsteinischen Landtag gestellt worden, aber allein die Landesregierung sei antragsbefugt gewesen, hieß es zur Begründung des am Freitag bekanntgegebenen Beschlusses.

Der Landtag hatte argumentiert, das 2009 ins Grundgesetz aufgenommene Verbot der Neuverschuldung greife in die Haushaltsautonomie des Landes ein. Damit würde das Prinzip der im Grundgesetz garantierten Eigenstaatlichkeit der Bundesländer verletzt. Die Länder müssen ab dem Jahr 2020 ohne neue Kredite auskommen.

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