Cum-Ex, die Finanzlobby und die Macht der Bürokratie
Eine Buchbesprechung von JOACHIM MAIWORM
Foto: Ramdlon Quelle: Pixabay Lizenz»Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.« Mit diesem Sprichwort hatte Anne Brorhilker im Frühjahr 2024 ihren Rücktritt als Staatsanwältin begründet, um ein Zeichen gegen die völlig unzureichende juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals zu setzen. Mit diesen Worten beginnt auch ihr Buch, in dem sie das Verhältnis von Justiz und Wirtschaftskriminalität vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen Erfahrungen als Ermittlerin in zahlreichen und umfangreichen Cum-Ex-Fällen reflektiert.
Begriffe wie Klassenrecht oder Klassenjustiz meidet die Autorin zwar, sie zeigt jedoch am Beispiel Cum-Ex überzeugend auf, wie wirtschaftskriminelle Akteure in den Bereichen Strafverfolgung, Rechtsetzung und Rechtsprechung strukturell privilegiert werden – indem der Staat bis heute nur wenig unternommen hat, den Milliarden-Betrügern auf die Schliche zu kommen und das geraubte Geld zurückzuholen. Anders gesagt: Die Bundesrepublik sieht sich gern als Rechtsstaat, der die Staatsgewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) an das geltende Recht bindet und in dem für alle Bürger die gleichen Gesetze gelten und sie vor Gericht auch gleich behandelt werden.
Ein kritischer Blick auf die Verfassungswirklichkeit zeigt aber schnell, wie die Staatsorgane selbst die rechtsstaatlichen Fundamente ihrer Macht aktiv zersetzen. Wie das funktioniert, beschreibt die ehemalige Kölner Hauptermittlerin in Sachen Cum-Ex anhand des fehlenden Willens und der Inkompetenz der zuständigen staatlichen Instanzen, wirtschaftskriminelle Finanzjongleure zur Verantwortung zu ziehen. Vor allem die Beschreibung der bürokratischen Hindernisse, mit denen Brorhilker bei ihrer Arbeit konfrontiert wurde, wird so manche Leser irritieren und erstaunen – und den Gedanken bei ihnen reifen lassen, dass es sich dabei wohl nicht nur um ein Übermaß an Bürokratie oder die oft zitierte Schwerfälligkeit von Verwaltungen und Behördenvertretern handelt, sondern vielmehr um eine zielgerichtete Begünstigung einer Finanzelite, deren Geschäftspraxis von tolerierten Gesetzes verstößen durchsetzt zu sein scheint. Dass auch ganz legal mit zweierlei Maß gemessen wird und die wirtschaftlich Bessergestellten bevorzugt werden, belegt die Auto rin mit den Besonderheiten der deutschen Gesetzgebung – beim Umgang mit Steuerhinterziehung im Vergleich zum sogenannten Sozialbetrug, der trotz des wesentlich geringeren monetären Schadens öffentlich ungleich stärker im Fokus steht.
Brorhilker ist nicht die Erste, die diese und andere Vorgänge und Probleme im Kontext von Cum-Ex beschreibt und benennt. Aber sie ist besonders glaubwürdig, wenn sie faktenbasiert die »deutschen Zustände« bei der mangelhaften Verfolgung der Wirtschaftskriminalität auseinander nimmt, denn als ehemalige Staatsanwältin berichtet sie aus erster Hand. Um zu erläutern, warum die »Ungeheuerlichkeit« von Cum-Ex und Cum-Cum überhaupt möglich war und der Fiskus bislang nur einen Bruchteil der geschätzten Schadenssumme in Höhe von 40 Milliarden Euro zurückgefordert hat, führt Brorhilker unter anderen folgende Punkte an.
Die Finanzlobby
Der größte Steuerraub in der Geschichte der Bundesrepublik wäre fast unbemerkt geblieben, da die Finanzlobby über Jahrzehnte alles versucht hatte, ihre illegalen Aktivitäten zu verschleiern. Dazu gehörte es, eine Vielzahl von »Fachaufsätzen« zu lancieren, in denen Top-Juristen von der Ausnutzung nebulöser »Marktineffizienzen« rund um den Dividendenstichtag fabulierten, um die exorbitant hohen Gewinne der Cum-Ex-Transaktionen als völlig legal zu begründen. Ein »ganzer Strauß von Erzählungen« sei in Umlauf gebracht worden, um von dem offensichtlichen Grundsatz – man kann nichts zurückfordern, was zuvor nicht gezahlt wurde – abzulenken. »Grauzone«, »Gesetzeslücke«, »Steuerschlupfloch« und »clevere Steuertricks« sind die Begriffe, die bis heute auch in Presseberichten immer wieder zu finden sind: nach Brorhilker wirksame Sprachschablonen, die verdecken, dass es bei CumEx um strafbare Steuerhinterziehung geht. Nicht die Auto- oder die Pharmalobby üben in Deutschland den größten Einfluss aus, sondern die Finanzlobby, deren zehn wichtigste Akteure 2024 unglaubliche 40 Millionen Euro für Lobbyarbeit ausgaben.
Die Gesetzgebung
Dass ein Textentwurf des Bundesfinanzministeriums zu Cum-Ex übernommen wurde, passt ins Bild. Illegale Machenschaften der ökonomisch Mächtigen werden wegen schlecht aufgestellter Strafverfolgungsbehörden vonseiten des Staates häufig »durchgewunken«. Das ist das eine. Dass der massive Einfluss der Finanzlobby so weit reicht, selbst formulierte Textpassagen in staatlichen Ge setzen unterzubringen, um auf diese Weise von den Tätern geschickt zu nutzende »Gesetzeslücken« definieren zu können, ist die andere verblüffende Erkenntnis.
Im Jahr 2007 hatte das Bundesfinanzministerium versucht, den Cum-Ex-Betrug per Gesetz zu unterbinden. Wie es dazu kam, sich ein Gesetz von der Finanzlobby schreiben zu lassen, rekonstruierte bereits 2016 der Untersuchungsausschuss des Bundes tags zu Cum-Ex, wie Brorhilker feststellt. Danach hatte ein ehemaliger Finanzrichter von 2004 bis 2008 als Experte für Kapitalertragssteuer beim Finanzministerium gearbeitet. Im Herbst 2008 wechselte er nach seiner Beurlaubung zum Bankenverband, war aber informell weiter für das Ministerium tätig. Ergebnis dieses irrwitzigen Vorgangs: Der Cum-Ex-Betrug lief jetzt erst richtig an. »Denn der Gesetzentwurf«, so die Autorin, »enthielt zwar Regelungen für Leerverkäufer mit inländischen Depotbanken, richtete sich aber nicht an Leerverkäufer, die eine im Ausland ansässige Depotbank nutzten – mit dem Effekt, dass genau darüber fortan die Cum-Ex-Betrügereien abgewickelt wurden.«
Brorhilker spricht daneben einen Punkt an, der auch im kritischen Diskurs nur selten thematisiert wird. Bei Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung wird weniger entschlossen vorgegangen als zum
Beispiel gegen sogenannten Sozialbetrug. »Sozialbetrug wird wesentlich öfter ermittelt, angeklagt und verurteilt. […] Besonders gravierende Fälle des Betrugs – dazu gehört auch Sozialbetrug – werden als ›Verbrechen‹ (i. S. v. § 12 Strafgesetzbuch) geahndet, was in § 263 Strafgesetzbuch gere gelt ist. Diese Einstufung hat unter anderem zur Folge, dass derartige Fälle nicht auf Grundlage einer Ermessensentscheidung eingestellt werden können […]. Steuerhinterziehung hat nach § 370 Abgabenordnung keinen solchen Verbrechenstatbestand. Das bedeutet, es ist möglich, auch besonders gravierende Fälle von Steuerhinterziehung auf Grundlage einer Ermessensentscheidung nach §§ 153, 153a Strafprozessordnung einzustellen.«
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Anne Brorhilker (und Traudl Bünger) „Cum/Ex, Milliarden und Moral – Warum sich der Kampf gegen Wirtschaftskriminalität lohnt“, Heyne Verlag, 272 Seiten, 24 Euro
JOACHIM MAIWORM, Jahrgang 1961, ist Redakteur von BIG Business Crime, der Zeitschrift des Vereins Business Crime Control (Aufklärungsarbeit über kriminelle Ökonomie). Er war viele Jahre in der mieten- und sozialpolitischen Bewegung in Berlin aktiv. Er ist Mitarbeiter in einem historischen Archiv.
