Der Bericht des Sachverständigenrates zur Maßnahmenevaluation enthält die Formulierung, dass das Tragen von Masken ein wirksames Instrument der Pandemiebekämpfung sein kann. Dies wird zitiert. Kaum ist aber der Hinweis zu lesen, dass neben der bestätigten Laborwirksamkeit die Schutzwirkung im Alltag nicht wissenschaftlich geklärt sei.
Diese dem auf Seite 13 Formulierten widersprechende Aussage tauchte in der leitmedialen Berichterstattung jedoch nicht auf. Stattdessen wurde die Botschaft verbreitet, die „Maske wirke“. Erneut fehlen somit Kontextualisierung und Differenzierung in der leitmedialen Berichterstattung zur Corona-Politik der Bundesregierung, und die Kernfrage ist nach wie vor völlig aus dem Blick: Was ist das eigentliche Ziel der Maßnahmen und sind diese verfassungskonform?
Denn zunächst bleibt festzuhalten, dass der Zwang dazu, etwas im Gesicht zu tragen, wodurch das Gesicht verhüllt, die Atmung beeinträchtigt und die visuelle wie auditive Kommunikation erschwert wird, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Würde des Menschen darstellt und nur verfassungskonform ist, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Eingriff zur Erreichung des Ziels geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
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