Innenpolitik

In der Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr kommt das Verbot von Angriffskriegen nicht mehr vor

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Verteidigungsminister Guttenberg sollte mit seinem neuen Generalinspekteur die demokratische Grundausbildung nachholen! –

Von WOLFGANG JUNG, 29. Januar 2010 –

Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg hat General Volker Wieker zum neuen Generalinspekteur der Bundeswehr berufen. Der neue ranghöchste Soldat der Bundeswehr hat schon in seiner Antrittsrede gesagt, das er es nicht so mit den „Paragrafen“ hat, also eigentlich völlig ungeeignet für dieses verantwortungsvolle Amt ist.

Dabei hat der General wie jeder andere Berufssoldat folgenden Diensteid geleistet – wobei auf die Hilfe Gottes auch verzichtet werden kann.

„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“ (1)

Außerdem kennt er seit seiner Grundausbildung die Zentrale Dienstvorschrift / ZDv 10/1 zur Inneren Führung der Bundeswehr, die einige Male geändert wurde, aber von Februar 1993 bis zum Januar 2008 noch folgende Passagen enthielt (2). (Die für die Stellung der Bundeswehr zum Völkerrecht und zum Grundgesetz wichtigen Formulierungen sind hier in blauer Schrift wiedergegeben.)

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner, freiheitlich demokratisch verfasster Rechtsstaat, in dem das Grundgesetz und das Völkerrecht alle staatliche Gewalt legitimieren und binden.

Der Staat hat die grundlegenden Werte unserer Verfassungsordnung zu erhalten und ist verpflichtet,

• die Würde des Menschen zu wahren und zu schützen,
• die Freiheit der Person nur dann einzuschränken, wenn das Grundgesetz und das darauf basierende Recht dies ausdrücklich zulässt
die Herrschaft des Rechts sicherzustellen.

Voraussetzung für die Gewährleistung der im Grundgesetz verbürgten Menschenrechte ist die Erhaltung des Friedens in Freiheit. Das ist der Zweck und der Auftrag der Streitkräfte und die Grundlage ihrer Legitimation.

2. Das Grundgesetz weist dem Bund die Aufgabe zu, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen und ermöglicht die Einordnung Deutschlands in Systeme kollektiver Sicherheit; es verbietet ausdrücklich Handlungen, welche die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten sollen.

Kernaufgabe ist und bleibt die Landes- und Bündnisverteidigung. Neu sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung. Die Bundeswehr wird sich künftig darauf einstellen, ihren Beitrag in der gesamten Bandbreite der Einsatzformen – von friedenserhaltenden Missionen über die Bewältigung von Konflikten unterschiedlicher Stärke bis hin zum heute unwahrscheinlichsten Fall der Abwehr einer großangelegten Aggression – zu leisten. Struktur, Ausstattung und Ausbildung der Streitkräfte erlauben es außerdem, humanitäre Unterstützung zu leisten, auch im Rahmen internationaler Hilfe.

3. Der Auftrag der Bundeswehr für die Zukunft lautet:

Die Bundeswehr

• schützt Deutschland und seine Staatsbürger gegen politische Erpressung und äußere Gefahr,
• fördert die militärische Stabilität und lntegrität Europas,
• verteidigt Deutschland und seine Verbündeten.
dient dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und
• hilft bei Katastrophen, rettet aus Notlagen und unterstützt humanitäre Aktionen.

4. Dieser Auftrag, zusammengesetzt aus den Komponenten Schutz, Friedensbewahrung und -gestaltung sowie Hilfseinsätze vielfältiger Art, erfordert die Fähigkeit der Bundeswehr zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr:

internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus,
• Unterstützung von Bündnispartnern.
• Schutz Deutschlands und seiner Bevölkerung.
• Rettung und Evakuierung,
• Partnerschaft und Kooperation.
Subsidiäre Hilfeleistungen.

Auftrag und erforderliche Fähigkeiten bestimmen wesentlich Struktur und Ausbildung der Bundeswehr. …“

In dieser alten ZDv 10/1 hatte die Bundeswehr noch hauptsächlich den Auftrag „die im Grundgesetz verbürgten Menschenrechte durch die Erhaltung des Friedens in Freiheit zu gewährleisten“. Das waren auch „der Zweck und der Auftrag der Streitkräfte und die Grundlage ihrer Legitimation“. Außerdem waren die Vorbereitungen auf einen Angriffskrieg noch ausdrücklich verboten, obwohl der Artikel 26 des Grundgesetzes, der solche Vorbereitungen sogar für „verfassungswidrig“ erklärt, nicht genannt wird. Die „Terrorismusbekämpfung“ und die nebulösen „subsidiären Hilfeleistungen“ muss schon SPD-Verteidigungsmister Peter Struck unter „die Aufgaben der Bundeswehr“ gemogelt haben, denn mit ihrem eigentlichen Auftrag, der Landesverteidigung nach Artikel 87a des Grundgesetzes, ist dies nicht zu rechtfertigen.

Während seiner ersten Amtszeit – im Januar 2008 – legte der gleich zu Beginn seiner zweiten Tour zurückgetretene CDU-Verteidigungsminister Franz Josef Jung eine neue, stark veränderte Zentrale Dienstvorschrift vor. Die bis dahin geltende wurde nicht nur außer Kraft gesetzt, sondern komplett beseitigt. Dazu heißt in der neuen ZDv 10/1 lapidar:

„Die ZDv 10/1 „Innere Führung“, Ausgabe Februar 1993, tritt hiermit außer Kraft und ist zu vernichten.“

Um die einschneidenden Veränderungen sichtbar zu machen, zitieren wir längere Passagen aus der neuen „Jung’schen“ Dienstvorschrift. (3)

Kapitel 1: Selbstverständnis und Anspruch

101. Die Grundsätze der Inneren Führung bilden die Grundlage für den militärischen Dienst in der Bundeswehr und bestimmen das Selbstverständnis der Soldatinnen und Soldaten. Sie sind Leitlinie für die Führung von Menschen und den richtigen Umgang miteinander. Innere Führung gewährleistet, dass die Bundeswehr in der Mitte der Gesellschaft bleibt. Sie steht damit für die Einordnung der Bundeswehr in unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat.
102. Die Konzeption der Inneren Führung ist für jede Soldatin und jeden Soldaten verbindlich. Dieser Anspruch richtet sich in besonderer Weise an Vorgesetzte, die ihnen anvertraute Menschen zu führen, auszubilden und zu erziehen haben.
103. Die Aufgaben der Bundeswehr leiten sich aus ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag sowie den Werten, Zielen und Interessen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitk ab.
104. »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(…) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.« Mit diesen Worten bestimmt Artikel 1 des Grundgesetzes Staatszweck und Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland. Gemeinsam mit den im Grundgesetz folgenden Grundrechten binden sie Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
105. Die Grundrechte binden die Angehörigen der Bundeswehr an jedem Ort und zu jeder Zeit. Deshalb sind alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr »Staatsbürger in Uniform«. Sie sind den Werten und Normen des Grundgesetzes in besonderer Weise verpflichtet. Sie haben der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Ihr militärischer Dienst schließt den Einsatz der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens mit ein und verlangt in letzter Konsequenz, im Kampf auch zu töten. Der Dienst in der Bundeswehr stellt deshalb hohe Anforderungen an die Persönlichkeit der Soldatinnen und Soldaten. Sie treffen vor allem im Einsatz Gewissensentscheidungen, die ihre ethische Bindung in den Grundwerten finden.
106. Die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr erfüllen ihren Auftrag, wenn sie aus innerer Überzeugung für Menschenwürde, Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit, Gleichheit, Solidarität und Demokratie als den leitenden Werten unseres Staates aktiv eintreten.
107. Durch die lebendige Gestaltung und Befolgung der Grundsätze der Inneren Führung werden die Werte und Normen des Grundgesetzes in der Bundeswehr verwirklicht. Innere Führung umfasst die geistige und sittliche Grundlage der Streitkräfte. Sie durchdringt das gesamte militärische Leben und bleibt in jeder Lage, vom Innendienst bis zum Gefecht unter Lebensgefahr, gültig. Vorgesetzte, die die Grundsätze der Inneren Führung beherzigen, schaffen und fördern die Voraussetzungen dafür, dass Vertrauen und Kameradschaft die Soldatinnen und Soldaten in allen Situationen tragen. Innere Führung ist Grundlage für verantwortungsbewusstes Führen und Entscheiden. Damit ermöglicht sie Handeln aus Einsicht.
108. Der Kernbestand der Inneren Führung ist unveränderbar. Darüber hinaus unterliegt sie angesichts der weltweiten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen einer andauernden Notwendigkeit zur Weiterentwicklung. Diese wird durch einen lebendigen Dialog der Soldatinnen und Soldaten untereinander und mit Personen und Institutionen außerhalb der Bundeswehr gefördert.

Kapitel 2: Historische Herleitung

(Der Inhalt kann unter Anm. 3 aufgerufen werden.)

Kapitel 3: Grundlagen und Grundsätze

I. Allgemeines
301. Durch die Innere Führung werden die Werte und Normen des Grundgesetzes in der Bundeswehr verwirklicht. Sie bildet die Prinzipien von Freiheit, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in den Streitkräften ab. Ihr Leitbild ist der »Staatsbürger in Uniform«.
302. Innere Führung stellt damit ein Höchstmaß an militärischer Leistungsfähigkeit sicher und garantiert zugleich ein Höchstmaß an Freiheit und Rechten für die Soldatinnen und Soldaten im Rahmen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
303. Die Grundsätze der Inneren Führung beruhen auf ethischen, rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Grundlagen und entsprechen den militärischen Erfordernissen. Beide bestimmen die Konzeption der Inneren Führung und legen ihren Gestaltungsrahmen fest. Die Grundlagen werden im Folgenden dargestellt.

II. Ethische Grundlagen
304. Das Grundgesetz ist die freiheitlichste Verfassung, die sich die Deutschen je gegeben haben. Das Wertesystem des Grundgesetzes beruht auf einer in Europa über Jahrhunderte entwickelten Philosophie und Ethik sowie auf besonderen geschichtlichen Erfahrungen. Dieses Wertesystem garantiert vor allem:

Menschenwürde,
• Freiheit,
• Frieden,
• Gerechtigkeit,
• Gleichheit,
• Solidarität und
• Demokratie.

305. Achtung und Schutz der Menschenwürde sind Verpflichtung des Staates und damit der Bundeswehr. In dieser Verpflichtung findet der Dienst in der Bundeswehr für jeden Einzelnen die ethische Rechtfertigung und zugleich seine Begrenzung. Die in der Würde des Menschen begründeten Werte sind auch die Grundlage für die Grundsätze der Inneren Führung und damit für die Rechtsnormen innerhalb der Bundeswehr sowie die Gestaltung der Inneren Ordnung.

III. Rechtliche Grundlagen
306. Die Bundeswehr ist insbesondere durch das Völkerrecht, das Grundgesetz und weitere Gesetze, vor allem durch die Wehrgesetze, in einen umfassenden rechtlichen Rahmen eingebunden. Als Grundlage der Inneren Führung legt er die Stellung der Bundeswehr im Staat sowie die Stellung der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr fest und setzt damit rechtsverbindliche Maßstäbe für ihr Handeln.
307. Neben den Werten und Normen des Grundgesetzes sind auch die Grundsätze und Regelungen aus internationalen Abkommen zu beachten, die den Schutz der Menschenrechte zum Inhalt haben.
308. Für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gelten die Grundrechte grundsätzlich in gleichem Umfang wie für alle anderen Bürgerinnen und Bürger. Einzelne Grundrechte sind aufgrund militärischer Erfordernisse (vgl. Anlage 2, Ziffer 2) durch Wehrgesetze eingeschränkt. Dabei sind die Grundrechte im Kern erhalten. Darüber wachen neben verschiedenen militärischen auch zivile Instanzen, vor allem die Gerichtsbarkeit.
309. Soldatinnen und Soldaten werden in ihren Rechten dadurch geschützt, dass Umfang und Grenzen der Befehlsbefugnis der Vorgesetzten und der Gehorsamspflicht der Untergebenen gesetzlich festgelegt sind. Aus der Wahrnehmung der ihnen gesetzmäßig zustehenden Rechte dürfen den Soldatinnen und Soldaten keine Nachteile erwachsen.

IV. Politische Grundlagen
310. Für die Bundeswehr gilt der Vorrang des demokratisch legitimierten politischen Willens (Primat der Politik). Die Prinzipien und Interessen deutscher Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden durch die dazu bestimmten Verfassungsorgane vorgegeben.
311. Die Sicherheitspolitik Deutschlands wird von den Werten und Normen des Grundgesetzes und von dem Ziel geleitet, die Interessen unseres Landes zu wahren. Die Interessen deutscher Sicherheitspolitik sind:
• Recht und Freiheit, Demokratie, Sicherheit und Wohlfahrt für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu bewahren und sie vor Gefährdungen zu schützen,
• die Souveränität und die Unversehrtheit des deutschen Staatsgebietes zu sichern,
regionalen Krisen und Konflikten, die Deutschlands Sicherheit beeinträchtigen können, wenn möglich vorzubeugen und zur Krisenbewältigung beizutragen,
• globalen Herausforderungen, vor allem der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen, zu begegnen,

• zur Achtung der Menschenrechte und Stärkung der internationalen Ordnung auf der Grundlage des Völkerrechts beizutragen und
• den freien und ungehinderten Welthandel als Grundlage unseres Wohlstandes zu fördern und dabei die Kluft zwischen armen und reichen Weltregionen überwinden zu helfen.
Der Auftrag der Bundeswehr ist eingebunden in die gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge. Die Aufgaben der Bundeswehr leiten sich aus ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag sowie den Werten, Zielen und Interessen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ab.


Der Vergleich der alten mit der neuen Dienstvorschrift zeigt, wie viele Worte mehr gemacht werden müssen, wenn man sich um die klaren Festlegungen des Grundgesetzes herumdrücken und der Bundeswehr Aufgaben übertragen will, die unsere Verfassung nicht vorsieht.

Die Souveränität der Bundesrepublik wird gut versteckt, damit kein Soldat mehr nachfragt, warum die US-Streitkräfte in unserem Land machen können, was sie wollen. Der klare Auftrag der Bundeswehr, die Grundrechte zu schützen und den Rechtsstaat zu verteidigen, wird in schwammigen Formulierungen verwässert, die viel Interpretationsspielraum schaffen. Völkerrecht und Grundgesetz, die eindeutig Vorrang haben, stehen auf gleicher Ebene mit „den Wehrgesetzen“.

Das Verbot von Angriffskriegen kommt in der ZDv nicht mehr vor. Soldatinnen und Soldaten werden gleichermaßen verpflichtet, „im Kampf auch zu töten“. Außerdem sollen sie „regionalen Krisen und Konflikten, die Deutschlands Sicherheit beeinträchtigen können, wenn möglich vorbeugen und zur Krisenbewältigung beitragen“, „globalen Herausforderungen, vor allem der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen begegnen“, „den freien und ungehinderten Welthandel als Grundlage unseres Wohlstandes fördern und dabei die Kluft zwischen armen und reichen Weltregionen überwinden helfen“.

Wer hat der „Parlamentsarmee Bundeswehr“ diese durch das Grundgesetz nicht gedeckten Aufgaben übertragen? War wenigstens der Verteidigungsausschuss mit dieser total veränderten Zentralen Dienstvorschrift befasst? Warum hat niemand Einspruch erhoben?

Zur Antrittsrede des neuen Generalinspekteurs der Bundeswehr

Dass CSU-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg an der von seinem Vorgänger eingeführten Dienstvorschrift offensichtlich nichts auszusetzen hat, beweist die Berufung des Generals Rolf Wieker zum neuen Generalinspekteur der Bundeswehr. Dieser durfte bei seiner Antrittsrede unwidersprochen Thesen vertreten, die der Bundeswehr endgültig einen Freibrief für beliebige weltweite Einsätze ohne jede Parlamentskontrolle verschaffen würden. Über Wiekers Inthronisierung hat die Badische Zeitung u. a. berichtet:

Zwar bekannte Volker Wieker, sich wegen des „fliegenden Wechsels“ von Kabul nach Berlin nur sporadisch auf das neue Amt vorbereitet zu haben, doch einige Akzente hat er in seiner Antrittsrede durchaus gesetzt. Zum einen betonte er, dass sich die „nachhaltige Legitimation von Streitkräften weniger auf Paragrafen mit Verfassungsrang als auf die Akzeptanz der Bundeswehr in der Bevölkerung“ stütze. Zum anderen kritisierte er, dass die Medien den Risiken des Soldatenberufs im Ausland nicht immer gerecht würden. Der Politik will er stets ein „aufrichtiger Berater“ sein und durch eine „Kultur der Transparenz“ Vertrauen gewinnen, versprach der Offizier. (4)

Sogar Jung hat die Soldaten zumindest noch „auf die Werte und Normen des Grundgesetzes verpflichtet“. Herr Wieker will sich zur Legitimierung der Bundeswehr „weniger auf Paragrafen mit Verfassungsrang“ als „auf die Akzeptanz in der Bevölkerung“ stützen. Mit diesen schnoddrigen Kasinosprüchen wird er dem Ernst des Problems keinesfalls gerecht und zeigt, wes Ungeistes Kind er ist.

Unser Grundgesetz ist nicht in Paragraphen, sondern in Artikel unterteilt, und die wichtigen Artikel 26 und 87a scheint der Herr General offensichtlich nicht zu kennen. Wenn er auf die Akzeptanz der Bundeswehr in der Bevölkerung so großen Wert legt, sollte er sich schleunigst die Forderung von 71 Prozent der Deutschen zu Eigen machen und seinem Minister einen möglichst schnellen Abzug aller deutschen Soldaten aus Afghanistan empfehlen.

Wohin schlittert unsere Demokratie, wenn ihre Sicherheit in die Hände solcher Verteidigungsminister und Generäle gelegt wird?


Der Autor, Wolfgang Jung, ist Herausgeber der Friedenspolitischen Mitteilungen Luftpost Kaiserslautern, www.luftpost-kl.de.

Anmerkungen und Quellen:

(1) Soldatengesetz § 9.1, s. http://www.buzer.de/gesetz/2246/a31645.htm

(2) zitiert nach „DER REIBERT, Das Handbuch für den deutschen Soldaten, Verlag E.S. Mittler, Hamburg 2007

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(3) s. http://www.bundeswehr.de/fileserving/PortalFiles/C1256EF40036B05B/W27C8
L3F654INFODE/ZDv%2010%201%20_Internet_72dpi.pdf

oder http://www.geopowers.com/Machte/Deutschland/doc_ger/ZdV_Innere_F_hrung_2008.pdf

(4) s. http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/ein-soldat-mit-fuehrungserfahrung
-und-bodenhaftun
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